Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsUnter der Voraussetzung der Durchführung des Schlichtungsverfahrens gemäß §§ 14 ff BGStG können Ansprüche von Beamten aus einer Belästigung (§ 7i Abs. 1) gegen den Belästiger bei den ordentlichen Gerichten gemäß § 7k, gegen den Dienstgeber bei der Dienstbehörde gemäß § 7l geltend gemacht werden.Unter der Voraussetzung der Durchführung des Schlichtungsverfahrens gemäß Paragraphen 14, ff BGStG können Ansprüche von Beamten aus einer Belästigung (Paragraph 7 i, Absatz eins,) gegen den Belästiger bei den ordentlichen Gerichten gemäß Paragraph 7 k,, gegen den Dienstgeber bei der Dienstbehörde gemäß Paragraph 7 l, geltend gemacht werden.
(2)Absatz 2Ansprüche aus einer Belästigung gegen den Belästiger sind binnen eines Jahres gerichtlich geltend zu machen.
(3)Absatz 3Ansprüche aus einer Belästigung gegen den Dienstgeber sind binnen eines Jahres bei der Dienstbehörde geltend zu machen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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