Art. 2 § 7d BEinstG Belästigung

Behinderteneinstellungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Diskriminierung liegt auch bei Belästigung vor. Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung für die betroffeneeine Person unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen gesetzt werden, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betroffenen Person verletzt, und ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird.
    1. 1.Ziffer einsvom Dienstgeber selbst belästigt wird,
    2. 2.Ziffer 2durch den Dienstgeber dadurch diskriminiert wird, indem dieser es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen,
    3. 3.Ziffer 3durch Dritte in Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis belästigt wird oder
    4. 4.Ziffer 4durch Dritte außerhalb eines Dienstverhältnisses belästigt wird.
  2. (2)Absatz 2Eine Diskriminierung liegt auch dann vor, wenn ein Dienstgeber es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen.
  3. (2)Absatz 2Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird,
    1. 1.Ziffer einsdie die Würde der betroffenen Person verletzt oder dies bezweckt,
    2. 2.Ziffer 2die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
    3. 3.Ziffer 3die ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.
  4. (3)Absatz 3Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Belästigung vor.
    1. 1.Ziffer einsbei Anweisung zur Belästigung einer Person,
    2. 2.Ziffer 2wenn die Zurückweisung oder Duldung einer Belästigung durch die belästigte Person zur Grundlage einer diese Person berührenden Entscheidung gemacht wird,
    3. 3.Ziffer 3wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Behinderung belästigt wird.

Stand vor dem 31.07.2013

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.07.2013
  1. (1)Absatz einsEine Diskriminierung liegt auch bei Belästigung vor. Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung für die betroffeneeine Person unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen gesetzt werden, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betroffenen Person verletzt, und ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird.
    1. 1.Ziffer einsvom Dienstgeber selbst belästigt wird,
    2. 2.Ziffer 2durch den Dienstgeber dadurch diskriminiert wird, indem dieser es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen,
    3. 3.Ziffer 3durch Dritte in Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis belästigt wird oder
    4. 4.Ziffer 4durch Dritte außerhalb eines Dienstverhältnisses belästigt wird.
  2. (2)Absatz 2Eine Diskriminierung liegt auch dann vor, wenn ein Dienstgeber es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen.
  3. (2)Absatz 2Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird,
    1. 1.Ziffer einsdie die Würde der betroffenen Person verletzt oder dies bezweckt,
    2. 2.Ziffer 2die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
    3. 3.Ziffer 3die ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.
  4. (3)Absatz 3Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Belästigung vor.
    1. 1.Ziffer einsbei Anweisung zur Belästigung einer Person,
    2. 2.Ziffer 2wenn die Zurückweisung oder Duldung einer Belästigung durch die belästigte Person zur Grundlage einer diese Person berührenden Entscheidung gemacht wird,
    3. 3.Ziffer 3wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Behinderung belästigt wird.

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