Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Das Entgelt, das den im Sinne dieses Bundesgesetzes beschäftigten begünstigten Behinderten gebührt, darf aus dem Grunde der Behinderung nicht gemindert werden.
In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
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