Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Bestimmungen der §§ 7b bis 7q gelten für den Bereich der Arbeitswelt; dazu zählenDie Bestimmungen der Paragraphen 7 b bis 7q gelten für den Bereich der Arbeitswelt; dazu zählen
1.Ziffer einsDienstverhältnisse aller Art, die auf privatrechtlichem Vertrag beruhen,
2.Ziffer 2alle Formen und alle Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung,
3.Ziffer 3die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen, und
4.Ziffer 4die Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie die Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit,
sofern dies in die Regelungskompetenz des Bundes fällt.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen der §§ 7b bis 7q gelten weiters fürDie Bestimmungen der Paragraphen 7 b bis 7q gelten weiters für
1.Ziffer einsöffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Bund,
2.Ziffer 2Ausbildungsverhältnisse aller Art zum Bund,
3.Ziffer 3Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist, undBeschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, anzuwenden ist, und
4.Ziffer 4Beschäftigungsverhältnisse von Personen, die, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind.
Für den Anwendungsbereich der §§ 7b bis 7q gelten die Beschäftigungsverhältnisse nach Z 2 bis 4 als Dienstverhältnisse.Für den Anwendungsbereich der Paragraphen 7 b bis 7q gelten die Beschäftigungsverhältnisse nach Ziffer 2 bis 4 als Dienstverhältnisse.
(3)Absatz 3Ausgenommen sind Dienstverhältnisse einschließlich arbeitnehmerähnlicher Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des Abs. 2 Z 4 zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde.Ausgenommen sind Dienstverhältnisse einschließlich arbeitnehmerähnlicher Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des Absatz 2, Ziffer 4, zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde.
(4)Absatz 4Die Bestimmungen der §§ 7b bis 7q gelten auch für die Beschäftigung von Dienstnehmern, die von einem Dienstgeber ohne Sitz in ÖsterreichDie Bestimmungen der Paragraphen 7 b bis 7q gelten auch für die Beschäftigung von Dienstnehmern, die von einem Dienstgeber ohne Sitz in Österreich
1.Ziffer einsim Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung oder
2.Ziffer 2zur fortgesetzten Arbeitsleistung
nach Österreich entsandt werden, für die Dauer der Entsendung.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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