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59.2. Für die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklassen VI bis VIII der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung zum Stabsoffizier; auf diese Ausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
59.3. Für die Verwendung als Musikoffizier an Stelle des Ernennungserfordernisses der Z 59.1 lit. a der erfolgreiche Abschluß
a) | einer Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder | |||||||||
b) | der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst. | |||||||||
Die Erfordernisse der lit. a oder b können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden. |
59.4. (1) Für die Ernennung von Musikoffizieren auf eine Planstelle der Dienstklassen VI und VII an Stelle der Ernennungserfordernisse der Z 59.2 der erfolgreiche Abschluß der militärischen Ausbildung zum Stabsoffizier des Milizstandes.
(2) Abs. 1 und Z 59.2 sind auf Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2, die vor dem 1. Juli 1988 als Musikoffiziere verwendet worden sind, nicht anzuwenden.
Definitivstellungserfordernisse:
59.5. Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2.
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59.2. Für die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklassen VI bis VIII der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung zum Stabsoffizier; auf diese Ausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
59.3. Für die Verwendung als Musikoffizier an Stelle des Ernennungserfordernisses der Z 59.1 lit. a der erfolgreiche Abschluß
a) | einer Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder | |||||||||
b) | der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst. | |||||||||
Die Erfordernisse der lit. a oder b können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden. |
59.4. (1) Für die Ernennung von Musikoffizieren auf eine Planstelle der Dienstklassen VI und VII an Stelle der Ernennungserfordernisse der Z 59.2 der erfolgreiche Abschluß der militärischen Ausbildung zum Stabsoffizier des Milizstandes.
(2) Abs. 1 und Z 59.2 sind auf Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2, die vor dem 1. Juli 1988 als Musikoffiziere verwendet worden sind, nicht anzuwenden.
Definitivstellungserfordernisse:
59.5. Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2.