Anl. 1/59 BDG 1979 Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2016 bis 31.12.9999

59.3. Für die Verwendung als Musikoffizier an Stelle des Ernennungserfordernisses der Z 59.1 lit. a der erfolgreiche Abschluß59.3. Für die Verwendung als Musikoffizier an Stelle des Ernennungserfordernisses der Ziffer 59 Punkt eins, Litera a, der erfolgreiche Abschluß

  1. a)Litera aeiner Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
  2. b)Litera bder Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.
Die Erfordernisse der lit. a oder b können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.Die Erfordernisse der Litera a, oder b können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.
  1. (2)Absatz 2Abs. 1 und Z 59.2 sind auf Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2, die vor dem 1. Juli 1988 als Musikoffiziere verwendet worden sind, nicht anzuwenden.Absatz eins und Ziffer 59 Punkt 2, sind auf Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2, die vor dem 1. Juli 1988 als Musikoffiziere verwendet worden sind, nicht anzuwenden.
Definitivstellungserfordernisse:

59.5. Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2.

Stand vor dem 30.07.2016

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.07.2016

59.3. Für die Verwendung als Musikoffizier an Stelle des Ernennungserfordernisses der Z 59.1 lit. a der erfolgreiche Abschluß59.3. Für die Verwendung als Musikoffizier an Stelle des Ernennungserfordernisses der Ziffer 59 Punkt eins, Litera a, der erfolgreiche Abschluß

  1. a)Litera aeiner Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
  2. b)Litera bder Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.
Die Erfordernisse der lit. a oder b können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.Die Erfordernisse der Litera a, oder b können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.
  1. (2)Absatz 2Abs. 1 und Z 59.2 sind auf Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2, die vor dem 1. Juli 1988 als Musikoffiziere verwendet worden sind, nicht anzuwenden.Absatz eins und Ziffer 59 Punkt 2, sind auf Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2, die vor dem 1. Juli 1988 als Musikoffiziere verwendet worden sind, nicht anzuwenden.
Definitivstellungserfordernisse:

59.5. Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2.

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