Art. 8 BDG 1979

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Mit 1. Oktober 1988 sind auf dem Dienststand angehörende Bundeslehrer der Verwendungsgruppen L 2, die an diesem Tage an einer Universität in einer Verwendung stehen, die für Lehrer an Universitäten und Hochschulen geltenden Bestimmungen des BDG 1979 soweit anzuwenden, als dieser Artikel nicht anderes anordnet.

(2) Es gelten

1.

selbständige gruppenweise Unterweisungen von Studenten, Diplomanden und Dissertanten als Unterrichtserteilung und

2.

technische Vorbereitungen in Werkstätten als weitere Dienstpflichten

im Sinne des § 192 Abs. 1 BDG 1979.

(3) Die Lehrverpflichtung richtet sich abweichend von der im § 194 Abs. 1 BDG 1979 festgesetzten Wochenstundenzahl nach dem im BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, für Lehrer der Lehrverpflichtungsgruppe VI geltenden Ausmaß.

(4) Für Lehrer der Verwendungsgruppen L 2 an Universitäten ist in den Gehaltsstufen 1 bis 9 der Amtstitel „Fachlehrer“, ab der Gehaltsstufe 10 der Amtstitel „Fachoberlehrer“ vorgesehen.

(5) Die folgenden Bestimmungen des BDG 1979 sind auf die Lehrer der Verwendungsgruppen L 2 an Universitäten nicht anzuwenden:

1.

die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung),

2.

die §§ 48 bis 50 (Dienstzeit),

3.

§ 78 (Urlaub),

4.

die §§ 158 Abs. 1, 159, 160 und 196 (Rechte und Pflichten).

(6) Abweichend von den Abs. 2 bis 4 sind anzuwenden:

1.

auf Übungs- und Sonderkindergärtnerinnen anstelle der §§ 192 bis 195 und 197 und der Anlage 1 Z 21 a zum BDG 1979 die für Übungs- und Sonderkindergärtnerinnen im Sinne des 7. Abschnittes des Besonderen Teiles des BDG 1979 maßgebenden Bestimmungen über Ernennungserfordernisse, Rechte und Pflichten (einschließlich der Lehrverpflichtung),

2.

auf Lehrer am Institut für Haushalts- und Ernährungswissenschaften der Universität Wien § 194 BDG 1979, soweit er den Unterricht in praktischen Fächern betrifft,

3.

auf Sonderschullehrer an der Universitäts-Kinderklinik in Wien anstelle der §§ 191 bis 195 und 197 BDG 1979 die für Sonderschullehrer im Sinne des LDG 1984 maßgebenden Bestimmungen über den Übertritt in den Ruhestand und die Rechte und Pflichten (einschließlich der Lehrverpflichtung).

(7) Ernennungen zum Lehrer einer der Verwendungsgruppen L 2 an Universitäten (Hochschulen) und Dienstzuteilungen von Lehrern der Verwendungsgruppen L 2 an eine Universität oder Hochschule sind nicht mehr zulässig.

(8) Abs. 7 gilt nicht für die Verwendung von Übungs- oder Sonderkindergärtnerinnen an Universitäten. Die für Übungs- und Sonderkindergärtnerinnen maßgebenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 dieses Artikels sind auch auf Übungs- oder Sonderkindergärtnerinnen einer der Verwendungsgruppen L 2 anzuwenden, deren Verwendung an einer Universität nach Ablauf des 30. September 1988 begonnen hat.

In Kraft seit 01.10.1988 bis 31.12.9999
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