§ 42 BDG 1979 Verwendungsbeschränkungen

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsSind für die Ausübung einer Tätigkeit Erfordernisse vorgeschrieben, so darf der Beamte, der diese Erfordernisse nicht erfüllt, zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Bundesgesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.
  2. (2)Absatz 2Beamte, die miteinander verheiratet sind, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
    1. 1.Ziffer einsWeisungs- oder Kontrollbefugnis des einen gegenüber dem anderen Beamten,
    2. 2.Ziffer 2Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.
    Diese Verwendungsbeschränkungen gelten auch im Verhältnis zwischen Beamtinnen und Beamten zu Vertragsbediensteten, Lehrlingen und Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten.
  3. (3)Absatz 3Die Zentralstelle kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.Die Zentralstelle kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Absatz 2, genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
  4. (4)Absatz 4Die Genehmigung einer Ausnahme gemäß Abs. 3 ist an der Amtstafel der betroffenen Dienststelle zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hatDie Genehmigung einer Ausnahme gemäß Absatz 3, ist an der Amtstafel der betroffenen Dienststelle zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat
    1. 1.Ziffer einsdie Namen der betroffenen Bediensteten und ihre Funktionen,
    2. 2.Ziffer 2das zwischen diesen Bediensteten bestehende Weisungs-, Kontroll- oder sonstige in Abs. 2 angeführte dienstliche Verhältnis unddas zwischen diesen Bediensteten bestehende Weisungs-, Kontroll- oder sonstige in Absatz 2, angeführte dienstliche Verhältnis und
    3. 3.Ziffer 3jene besonderen Gründe, die eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im konkreten Fall nicht befürchten lassen,
    anzuführen.
In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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