Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: N.N. ist schuldig, er hat eine widerrechtliche - weil nicht im dienstlichen Interesse stehende- KZR-Nummernanfrage durchgeführt und die Erkenntnisse aus der Einsichtnahme an unbefugte Dritte, mittels WhatsApp Nachricht weitergeleitet, er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG, § 46 Abs. 1 BDG, § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. „Anfragen - EKIS... mehr lesen...
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: N.N. ist schuldig, er hat in der Diskothek U4, Herrn S., zivil und außer Dienst, im Zuge einer Rauferei durch mehrere Faustschläge ins Gesicht und auf den Kopf: , am Körper verletzt, er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen, Über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi 2 BDG eine Geldbuße i... mehr lesen...
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: N.N. ist schuldig, er hat zivil und außer Dienst Herrn S. durch die geöffnete Seitenscheibe seines PKWs ins Gesicht geschlagen und weiters versucht, diesen aus seinem PKW zu zerren, wodurch dieser eine Schwellung an der Oberlippe sowie eine Abschürfung am Unterarm erlitt, er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979... mehr lesen...