Im Sinne dieses Abschnittes ist:
1. | Dienstzeit die Zeit | |||||||||
a) | der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit), | |||||||||
b) | einer Dienststellenbereitschaft, | |||||||||
c) | eines Journaldienstes und | |||||||||
d) | der Mehrdienstleistung, | |||||||||
2. | Mehrdienstleistung | |||||||||
a) | die Überstunden, | |||||||||
b) | jene Teile des Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, | |||||||||
c) | die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 49 Abs. 2 im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden, | |||||||||
d) | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007) | |||||||||
3. | Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und | |||||||||
4. | Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag. |
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