§ 47a BDG 1979 Begriffsbestimmungen

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
§ 47a.Paragraph 47 a,

Im Sinne dieses Abschnittes ist:

  1. 1.Ziffer einsDienstzeit die Zeit
    1. a)Litera ader im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit),
    2. b)Litera beiner Dienststellenbereitschaft,
    3. c)Litera ceines Journaldienstes und
    4. d)Litera dder Mehrdienstleistung,
  2. 2.Ziffer 2Mehrdienstleistung
    1. a)Litera adie Überstunden,
    2. b)Litera bjene Teile des Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
    3. c)Litera cdie über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 49 Abs. 2 im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden,die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß Paragraph 49, Absatz 2, im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden,
    4. d)Litera d(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,)
  3. 3.Ziffer 3Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und
  4. 4.Ziffer 4Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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