§ 42a BDG 1979

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Beamten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die

1.

die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und

2.

die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates

beinhalten.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 42a BDG 1979


Frage zu: § 42a BDG von Gernot Trolf zum § 42a BDG 1979

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Gruess Gott,als gebuertiger Salzburger, aber schon lange im Ausland lebender Oesterreicher gab ich meine STaatsbuergerschaft auf um die Amerikanische anzunehmen. Das war in 1999 glaube ich.Es war mor nicht Bewusst, das ich eine Genehmigubg dre Oesterreichischn Regierung benoetigt um meine Oesterr... mehr lesen...

§ 42a BDG 1979 | 0 Antworten | 1675 Aufrufe | 13.09.13

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