§ 42a BDG 1979

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024

Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Beamten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die

1.

die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und

2.

die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates

beinhalten.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 42a BDG 1979


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42a BDG 1979 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

47 Entscheidungen zu § 42a BDG 1979


Entscheidungen zu § 42a BDG 1979


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Diskussion zu § 42a BDG 1979


Frage zu: § 42a BDG von Gernot Trolf zum § 42a BDG 1979

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Gruess Gott,als gebuertiger Salzburger, aber schon lange im Ausland lebender Oesterreicher gab ich meine STaatsbuergerschaft auf um die Amerikanische anzunehmen. Das war in 1999 glaube ich.Es war mor nicht Bewusst, das ich eine Genehmigubg dre Oesterreichischn Regierung benoetigt um meine Oesterr... mehr lesen...

§ 42a BDG 1979 | 0 Antworten | 1628 Aufrufe | 13.09.13

Sie können zu § 42a BDG 1979 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 42 BDG 1979
§ 43 BDG 1979