Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz eins§ 38 Abs. 2 bis 4, 6 und 7, § 39 Abs. 2 bis 4 und § 40 Abs. 2 sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.Paragraph 38, Absatz 2 bis 4, 6 und 7, Paragraph 39, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 40, Absatz 2, sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.
(2)Absatz 2Die Versetzung eines Beamten von einem in Abs. 1 angeführten Dienstbereich in ein anderes Ressort ist mit Bescheid zu verfügen.Die Versetzung eines Beamten von einem in Absatz eins, angeführten Dienstbereich in ein anderes Ressort ist mit Bescheid zu verfügen.
(3)Absatz 3Abs. 1 ist auf Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a Abs. 1 GehG) anzuwenden.Absatz eins, ist auf Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG) anzuwenden.
(4)Absatz 4Abs. 1 ist auch auf Beamte der Verwendungsgruppe E 2b anzuwenden, wenn die VersetzungAbsatz eins, ist auch auf Beamte der Verwendungsgruppe E 2b anzuwenden, wenn die Versetzung
1.Ziffer einsinnerhalb der ersten zwei Jahre ab der Ernennung in diese Verwendungsgruppe und
2.Ziffer 2im dienstbehördlichen Zuständigkeitsbereich einer Landespolizeidirektion
erfolgt.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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