§ 28 BDG 1979 Dienstprüfung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Paragraph 28, (1) Für die einzelnen Dienstprüfungen sind von der Behörde, die die betreffende Verordnung erlassen hat,

  1. 1.Ziffer einsdie erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen zu errichten,
  2. 2.Ziffer 2wenn nötig, ihr örtlicher Wirkungsbereich zu bestimmen und
  3. 3.Ziffer 3der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
  4. (1)Absatz einsDie Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Diese ist Bestandteil der Grundausbildung.
  5. (2)Absatz 2Die Dienstprüfung kann als Gesamtprüfung oder in Teilprüfungen stattfinden.
  6. (3)Absatz 3Die nähere Ausgestaltung der Dienstprüfung im Hinblick auf Inhalt, Aufbau und Ablauf erfolgt durch Verordnung der obersten Dienstbehörde (Prüfungsordnung). Die Prüfungsordnung hat insbesondere zu behandeln:
    1. 1.Ziffer einsdie Festlegung der Prüfungsfächer samt deren Anforderungsniveau,
    2. 2.Ziffer 2die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile zueinander,
    3. 3.Ziffer 3ob die Dienstprüfung als Gesamt- oder in Teilprüfungen abzulegen ist,
    4. 4.Ziffer 4ob die Dienstprüfung vor einem Prüfungssenat oder vor Einzelprüfern abzulegen ist,
    5. 5.Ziffer 5Schriftlichkeit oder Mündlichkeit der einzelnen Prüfungsteile,
    6. 6.Ziffer 6ob eine Hausarbeit abzufassen ist und ob die Hausarbeit als gemeinsame Teamarbeit mehrerer Prüfungskandidaten vorgesehen werden kann,
    7. 7.Ziffer 7ein Prüfungsplan, der den Ablauf allfälliger Teilprüfungen bzw. der Gesamtprüfung festlegt, sowie
    8. 8.Ziffer 8die Bedingungen für eine Wiederholung bei nicht bestandener Gesamtprüfung, Teilprüfung oder Hausarbeit, wobei eine Gesamtprüfung sowie eine Hausarbeit jedenfalls vor Ablauf von sechs Monaten und eine Teilprüfung vor Ablauf von drei Monaten wiederholbar sein müssen.
Wurde die Verordnung von der Bundesregierung erlassen, ist zur Errichtung der Prüfungskommission und zur Bestellung ihrer Mitglieder der Bundeskanzler zuständig.
  1. (2)Absatz 2Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann abweichend vom Abs. 1 in der VerordnungAus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann abweichend vom Absatz eins, in der Verordnung
    1. 1.Ziffer einsdie Bestellung aller Mitglieder der Prüfungskommission dem Leiter jener Behörde übertragen werden, bei der die Prüfungskommission eingerichtet wird, oder
    2. 2.Ziffer 2bestimmt werden, daß der Vorsitz in der Prüfungskommission dem jeweiligen Leiter einer bestimmten Behörde zukommt.
  2. (3)Absatz 3Ist die Prüfungskommission vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu errichten, bedürfen die Bediensteten, die nicht dem Personalstand des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport angehören, zu ihrer Bestellung eines Vorschlags ihrer obersten Dienstbehörde.
  3. (4)Absatz 4Die örtliche Zuständigkeit der Prüfungskommission richtet sich nach dem Dienstort des zu prüfenden Beamten. In Ausnahmefällen, insbesondere bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Gründe oder bei großer Entfernung des Dienstortes des Beamten vom Sitz der Prüfungskommission, hat die oberste Dienstbehörde des Beamten für die Ablegung der Prüfung eine andere Prüfungskommission zu bestimmen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.04.2000 bis 31.12.2002
Paragraph 28, (1) Für die einzelnen Dienstprüfungen sind von der Behörde, die die betreffende Verordnung erlassen hat,

  1. 1.Ziffer einsdie erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen zu errichten,
  2. 2.Ziffer 2wenn nötig, ihr örtlicher Wirkungsbereich zu bestimmen und
  3. 3.Ziffer 3der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
  4. (1)Absatz einsDie Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Diese ist Bestandteil der Grundausbildung.
  5. (2)Absatz 2Die Dienstprüfung kann als Gesamtprüfung oder in Teilprüfungen stattfinden.
  6. (3)Absatz 3Die nähere Ausgestaltung der Dienstprüfung im Hinblick auf Inhalt, Aufbau und Ablauf erfolgt durch Verordnung der obersten Dienstbehörde (Prüfungsordnung). Die Prüfungsordnung hat insbesondere zu behandeln:
    1. 1.Ziffer einsdie Festlegung der Prüfungsfächer samt deren Anforderungsniveau,
    2. 2.Ziffer 2die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile zueinander,
    3. 3.Ziffer 3ob die Dienstprüfung als Gesamt- oder in Teilprüfungen abzulegen ist,
    4. 4.Ziffer 4ob die Dienstprüfung vor einem Prüfungssenat oder vor Einzelprüfern abzulegen ist,
    5. 5.Ziffer 5Schriftlichkeit oder Mündlichkeit der einzelnen Prüfungsteile,
    6. 6.Ziffer 6ob eine Hausarbeit abzufassen ist und ob die Hausarbeit als gemeinsame Teamarbeit mehrerer Prüfungskandidaten vorgesehen werden kann,
    7. 7.Ziffer 7ein Prüfungsplan, der den Ablauf allfälliger Teilprüfungen bzw. der Gesamtprüfung festlegt, sowie
    8. 8.Ziffer 8die Bedingungen für eine Wiederholung bei nicht bestandener Gesamtprüfung, Teilprüfung oder Hausarbeit, wobei eine Gesamtprüfung sowie eine Hausarbeit jedenfalls vor Ablauf von sechs Monaten und eine Teilprüfung vor Ablauf von drei Monaten wiederholbar sein müssen.
Wurde die Verordnung von der Bundesregierung erlassen, ist zur Errichtung der Prüfungskommission und zur Bestellung ihrer Mitglieder der Bundeskanzler zuständig.
  1. (2)Absatz 2Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann abweichend vom Abs. 1 in der VerordnungAus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann abweichend vom Absatz eins, in der Verordnung
    1. 1.Ziffer einsdie Bestellung aller Mitglieder der Prüfungskommission dem Leiter jener Behörde übertragen werden, bei der die Prüfungskommission eingerichtet wird, oder
    2. 2.Ziffer 2bestimmt werden, daß der Vorsitz in der Prüfungskommission dem jeweiligen Leiter einer bestimmten Behörde zukommt.
  2. (3)Absatz 3Ist die Prüfungskommission vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu errichten, bedürfen die Bediensteten, die nicht dem Personalstand des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport angehören, zu ihrer Bestellung eines Vorschlags ihrer obersten Dienstbehörde.
  3. (4)Absatz 4Die örtliche Zuständigkeit der Prüfungskommission richtet sich nach dem Dienstort des zu prüfenden Beamten. In Ausnahmefällen, insbesondere bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Gründe oder bei großer Entfernung des Dienstortes des Beamten vom Sitz der Prüfungskommission, hat die oberste Dienstbehörde des Beamten für die Ablegung der Prüfung eine andere Prüfungskommission zu bestimmen.

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