§ 26 BDG 1979 Grundausbildungsverordnung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Selbststudium

§ 26. Die Dienstbehörde hat dem Beamten für das Selbststudium die erforderlichen Lernbehelfe unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

  1. (1)Absatz einsDie obersten Dienstbehörden haben für ihren Zuständigkeitsbereich die Grundausbildung durch Verordnung zu regeln (Grundausbildungsverordnung). Grundausbildungsverordnungen können auch von mehreren obersten Dienstbehörden einvernehmlich erlassen werden.
  2. (2)Absatz 2Die Grundausbildungsverordnungen haben insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsGrundausbildungsziele im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten,
    2. 2.Ziffer 2Ausbildungsformen,
    3. 3.Ziffer 3bei Seminaren und Lehrgängen Lehr- und Stundenpläne mit der Festlegung des auf die einzelnen Lehrgegenstände entfallenden Stundenausmaßes,
    4. 4.Ziffer 4eine Prüfungsordnung gemäß § 28 Abs. 3 sowieeine Prüfungsordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, sowie
    5. 5.Ziffer 5allfällige Prüfungsvoraussetzungen im Sinne des § 31 Abs. 2.allfällige Prüfungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2,

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1980 bis 31.12.2002
Selbststudium

§ 26. Die Dienstbehörde hat dem Beamten für das Selbststudium die erforderlichen Lernbehelfe unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

  1. (1)Absatz einsDie obersten Dienstbehörden haben für ihren Zuständigkeitsbereich die Grundausbildung durch Verordnung zu regeln (Grundausbildungsverordnung). Grundausbildungsverordnungen können auch von mehreren obersten Dienstbehörden einvernehmlich erlassen werden.
  2. (2)Absatz 2Die Grundausbildungsverordnungen haben insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsGrundausbildungsziele im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten,
    2. 2.Ziffer 2Ausbildungsformen,
    3. 3.Ziffer 3bei Seminaren und Lehrgängen Lehr- und Stundenpläne mit der Festlegung des auf die einzelnen Lehrgegenstände entfallenden Stundenausmaßes,
    4. 4.Ziffer 4eine Prüfungsordnung gemäß § 28 Abs. 3 sowieeine Prüfungsordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, sowie
    5. 5.Ziffer 5allfällige Prüfungsvoraussetzungen im Sinne des § 31 Abs. 2.allfällige Prüfungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2,

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