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§ 26.(1) Die Dienstbehörde hat dem Beamtenobersten Dienstbehörden haben für das Selbststudiumihren Zuständigkeitsbereich die erforderlichen Lernbehelfe unentgeltlich zur VerfügungGrundausbildung durch Verordnung zu stellenregeln (Grundausbildungsverordnung). Grundausbildungsverordnungen können auch von mehreren obersten Dienstbehörden einvernehmlich erlassen werden.
(2) Die Grundausbildungsverordnungen haben insbesondere zu enthalten:
1. | Grundausbildungsziele im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten, | |||||||||
2. | Ausbildungsformen, | |||||||||
3. | bei Seminaren und Lehrgängen Lehr- und Stundenpläne mit der Festlegung des auf die einzelnen Lehrgegenstände entfallenden Stundenausmaßes, | |||||||||
4. | eine Prüfungsordnung gemäß § 28 Abs. 3 sowie | |||||||||
5. | allfällige Prüfungsvoraussetzungen im Sinne des § 31 Abs. 2. |
§ 26.(1) Die Dienstbehörde hat dem Beamtenobersten Dienstbehörden haben für das Selbststudiumihren Zuständigkeitsbereich die erforderlichen Lernbehelfe unentgeltlich zur VerfügungGrundausbildung durch Verordnung zu stellenregeln (Grundausbildungsverordnung). Grundausbildungsverordnungen können auch von mehreren obersten Dienstbehörden einvernehmlich erlassen werden.
(2) Die Grundausbildungsverordnungen haben insbesondere zu enthalten:
1. | Grundausbildungsziele im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten, | |||||||||
2. | Ausbildungsformen, | |||||||||
3. | bei Seminaren und Lehrgängen Lehr- und Stundenpläne mit der Festlegung des auf die einzelnen Lehrgegenstände entfallenden Stundenausmaßes, | |||||||||
4. | eine Prüfungsordnung gemäß § 28 Abs. 3 sowie | |||||||||
5. | allfällige Prüfungsvoraussetzungen im Sinne des § 31 Abs. 2. |