§ 26 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Selbststudium

§ 26.(1) Die Dienstbehörde hat dem Beamtenobersten Dienstbehörden haben für das Selbststudiumihren Zuständigkeitsbereich die erforderlichen Lernbehelfe unentgeltlich zur VerfügungGrundausbildung durch Verordnung zu stellenregeln (Grundausbildungsverordnung). Grundausbildungsverordnungen können auch von mehreren obersten Dienstbehörden einvernehmlich erlassen werden.

(2) Die Grundausbildungsverordnungen haben insbesondere zu enthalten:

1.

Grundausbildungsziele im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.

Ausbildungsformen,

3.

bei Seminaren und Lehrgängen Lehr- und Stundenpläne mit der Festlegung des auf die einzelnen Lehrgegenstände entfallenden Stundenausmaßes,

4.

eine Prüfungsordnung gemäß § 28 Abs. 3 sowie

5.

allfällige Prüfungsvoraussetzungen im Sinne des § 31 Abs. 2.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1980 bis 31.12.2002
Selbststudium

§ 26.(1) Die Dienstbehörde hat dem Beamtenobersten Dienstbehörden haben für das Selbststudiumihren Zuständigkeitsbereich die erforderlichen Lernbehelfe unentgeltlich zur VerfügungGrundausbildung durch Verordnung zu stellenregeln (Grundausbildungsverordnung). Grundausbildungsverordnungen können auch von mehreren obersten Dienstbehörden einvernehmlich erlassen werden.

(2) Die Grundausbildungsverordnungen haben insbesondere zu enthalten:

1.

Grundausbildungsziele im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.

Ausbildungsformen,

3.

bei Seminaren und Lehrgängen Lehr- und Stundenpläne mit der Festlegung des auf die einzelnen Lehrgegenstände entfallenden Stundenausmaßes,

4.

eine Prüfungsordnung gemäß § 28 Abs. 3 sowie

5.

allfällige Prüfungsvoraussetzungen im Sinne des § 31 Abs. 2.

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