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9. Abschnitt
BEAMTE DES POST- UND FERNMELDEWESENS
Anwendungsbereich
§ 228. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten im PTA-Bereich und auf die Beamten in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden. Der Begriff „Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung'' umfaßt alle Verwendungen bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in den nachgeordneten Fernmeldebüros, im Frequenz- und Zulassungsbüro sowie im Postbüro. Abweichend hievon ist die Funktion des Leiters einer Gruppe bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde der Besoldungsgruppe der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes zugeordnet.
(2) Der in den Vorschriften über diese Besoldungsgruppe verwendete Begriff „Verwaltungsdienst''“ umfaßt alle Verwendungen in der Generaldirektion der PTA, in den Direktionen der PTA, im PTA-Informationsservice, und in der Telekom-Rechnungsstelle Wien, bei.
(3) Auf Planstellen der OberstenBesoldungsgruppe „Beamte des Post- und Fernmeldebehörde und im PostbüroFernmeldewesens“ dürfen nur Beamte ernannt werden, die dieser Besoldungsgruppe bereits angehören.
9. Abschnitt
BEAMTE DES POST- UND FERNMELDEWESENS
Anwendungsbereich
§ 228. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten im PTA-Bereich und auf die Beamten in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden. Der Begriff „Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung'' umfaßt alle Verwendungen bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in den nachgeordneten Fernmeldebüros, im Frequenz- und Zulassungsbüro sowie im Postbüro. Abweichend hievon ist die Funktion des Leiters einer Gruppe bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde der Besoldungsgruppe der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes zugeordnet.
(2) Der in den Vorschriften über diese Besoldungsgruppe verwendete Begriff „Verwaltungsdienst''“ umfaßt alle Verwendungen in der Generaldirektion der PTA, in den Direktionen der PTA, im PTA-Informationsservice, und in der Telekom-Rechnungsstelle Wien, bei.
(3) Auf Planstellen der OberstenBesoldungsgruppe „Beamte des Post- und Fernmeldebehörde und im PostbüroFernmeldewesens“ dürfen nur Beamte ernannt werden, die dieser Besoldungsgruppe bereits angehören.