Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.03.2025
(1)Absatz einsLehrer, die einer Anstaltsleitung unmittelbar unterstehen, dürfen sich, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Direktors, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen, während der Hauptferien von dem Ort ihrer Lehrtätigkeit entfernen.
(2)Absatz 2Während der sonstigen Ferien haben die Lehrer gegen Meldung bei der Anstaltsleitung die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse ihre Anwesenheit an der Schule erfordern.
(3)Absatz 3Direktoren (Leiter) von Anstalten haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten die persönliche Anwesenheit des Direktors (Leiters) in seinem Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der erst nach Abwicklung der Schlußgeschäfte beginnt und fünf Tage vor Anfang des folgenden Schuljahres endet.
(4)Absatz 4Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihm, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.
(5)Absatz 5Die §§ 64 bis 72, und § 77 Abs. 1 und 2 (soweit er die Verhinderung des Urlaubsantrittes betrifft) sind auf Lehrer nicht anzuwenden. Soweit § 77 Abs. 2 die Unterbrechung des Erholungsurlaubes betrifft, ist er auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Erholungsurlaubes die Schulferien treten.Die Paragraphen 64 bis 72, und Paragraph 77, Absatz eins und 2 (soweit er die Verhinderung des Urlaubsantrittes betrifft) sind auf Lehrer nicht anzuwenden. Soweit Paragraph 77, Absatz 2, die Unterbrechung des Erholungsurlaubes betrifft, ist er auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Erholungsurlaubes die Schulferien treten.
(5a)Absatz 5 aBei der Anwendung des § 75 tritt an die Stelle des § 75b Abs. 3 und 4 ein Rückkehrrecht des Lehrers an seine bisherige Schule.Bei der Anwendung des Paragraph 75, tritt an die Stelle des Paragraph 75 b, Absatz 3 und 4 ein Rückkehrrecht des Lehrers an seine bisherige Schule.
(Anm.: Abs. 5b tritt mit Ablauf des 31. August 2007 außer Kraft.)Anmerkung, Absatz 5 b, tritt mit Ablauf des 31. August 2007 außer Kraft.)
(5c)Absatz 5 cVerwendungen als Lehrer in Vollbeschäftigung im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des § 75a Abs. 2 Z 2 lit. a gleichzuhalten.Verwendungen als Lehrer in Vollbeschäftigung im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, gleichzuhalten.
(6)Absatz 6§ 76 ist auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:Paragraph 76, ist auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1.Ziffer einsDie Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
2.Ziffer 2Durch den Verbrauch
a)Litera ader Pflegefreistellung nach § 76 Abs. 1 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 Wochenstunden,der Pflegefreistellung nach Paragraph 76, Absatz eins, dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 Wochenstunden,
b)Litera bder Pflegefreistellung nach § 76 Abs. 4 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstundender Pflegefreistellung nach Paragraph 76, Absatz 4, dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstunden
im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BLVG an Dienstleistung entfallen.im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 BLVG an Dienstleistung entfallen.
3.Ziffer 3Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn die Wochendienstzeit des Lehrers herabgesetzt oder ermäßigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird.Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn die Wochendienstzeit des Lehrers herabgesetzt oder ermäßigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im Paragraph 61, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird.
4.Ziffer 4Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach den Z 2 und 3 anzurechnen.Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach den Ziffer 2 und 3 anzurechnen.
5.Ziffer 5Bei der Anwendung des § 76 Abs. 6 und Abs. 7 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.Bei der Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6 und Absatz 7, tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.
6.Ziffer 6§ 76 Abs. 8 und 9 sind nicht anzuwenden.Paragraph 76, Absatz 8 und 9 sind nicht anzuwenden.
In Kraft seit 23.12.2018 bis 31.12.9999
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