§ 208 BDG 1979 Verwendung an nicht in der Verwaltung des Bundes stehenden Schulen oder Pädagogischen Hochschulen

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie §§ 36 bis 39a und 40 bis 42 sind auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Dienststelle auchDie Paragraphen 36 bis 39a und 40 bis 42 sind auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Dienststelle auch
    1. 1.Ziffer einsSchulen, die nicht in der Verwaltung des Bundes stehen, oder
    2. 2.Ziffer 2private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß Paragraph 4, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,,
    in Betracht kommen.
  2. (2)Absatz 2Auf Lehrer in Auslandsverwendung ist § 41 Abs. 1 anzuwenden.Auf Lehrer in Auslandsverwendung ist Paragraph 41, Absatz eins, anzuwenden.

Stand vor dem 27.12.2013

In Kraft vom 29.12.2007 bis 27.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie §§ 36 bis 39a und 40 bis 42 sind auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Dienststelle auchDie Paragraphen 36 bis 39a und 40 bis 42 sind auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Dienststelle auch
    1. 1.Ziffer einsSchulen, die nicht in der Verwaltung des Bundes stehen, oder
    2. 2.Ziffer 2private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß Paragraph 4, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,,
    in Betracht kommen.
  2. (2)Absatz 2Auf Lehrer in Auslandsverwendung ist § 41 Abs. 1 anzuwenden.Auf Lehrer in Auslandsverwendung ist Paragraph 41, Absatz eins, anzuwenden.

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