§ 208 BDG 1979 Verwendung an nicht in der Verwaltung des Bundes stehenden Schulen oder Pädagogischen Hochschulen

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2013 bis 31.12.9999

(1) Die §§ 36 bis 39a und 40 bis 42 sind auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Dienststelle auch

1.

Schulen, die nicht in der Verwaltung des Bundes stehen, oder

2.

private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,

in Betracht kommen.

(2) Auf Lehrer in Auslandsverwendung ist § 41 Abs. 1 anzuwenden.

Stand vor dem 27.12.2013

In Kraft vom 29.12.2007 bis 27.12.2013

(1) Die §§ 36 bis 39a und 40 bis 42 sind auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Dienststelle auch

1.

Schulen, die nicht in der Verwaltung des Bundes stehen, oder

2.

private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,

in Betracht kommen.

(2) Auf Lehrer in Auslandsverwendung ist § 41 Abs. 1 anzuwenden.

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