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Amtstitel
§ 166. (1) Als Amtstitel ist vorgesehen: „Universitätsprofessor“
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(2) Jeder Ordentliche Universitätsprofessor behält abweichend von Abs. 1 Z 1 dasDas Recht zur weiteren Führung des Amtstitels „Ordentlicherordentlicher Universitätsprofessor''“ bleibt unberührt.
(3) Emeritierte Universitäts(Hochschul)professoren sind berechtigt, ihren Amtstitel gemäß Abs. 1 oder 2 unter Voranstellung des Wortes „Emeritierter''“ zu führen.
Amtstitel
§ 166. (1) Als Amtstitel ist vorgesehen: „Universitätsprofessor“
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(2) Jeder Ordentliche Universitätsprofessor behält abweichend von Abs. 1 Z 1 dasDas Recht zur weiteren Führung des Amtstitels „Ordentlicherordentlicher Universitätsprofessor''“ bleibt unberührt.
(3) Emeritierte Universitäts(Hochschul)professoren sind berechtigt, ihren Amtstitel gemäß Abs. 1 oder 2 unter Voranstellung des Wortes „Emeritierter''“ zu führen.