§ 166 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Amtstitel

§ 166. (1) Als Amtstitel ist vorgesehen: „Universitätsprofessor“

1.

an Universitäten gemäß UOG 1993 und Universitäten der Künste gemäß KUOG ab dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens dieses Organisationsrechts: „Universitätsprofessor'';

2.

an Universitäten gemäß UOG je nach Verwendungsgruppe:

„Ordentlicher Universitätsprofessor'' (§ 26 UOG) oder „Universitätsprofessor'' (§ 31 UOG);

3.

an Universitäten der Künste vor dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens des KUOG: „Ordentlicher Universitätsprofessor''.

(2) Jeder Ordentliche Universitätsprofessor behält abweichend von Abs. 1 Z 1 dasDas Recht zur weiteren Führung des Amtstitels „Ordentlicherordentlicher Universitätsprofessor''“ bleibt unberührt.

(3) Emeritierte Universitäts(Hochschul)professoren sind berechtigt, ihren Amtstitel gemäß Abs. 1 oder 2 unter Voranstellung des Wortes „Emeritierter'' zu führen.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.2003

Amtstitel

§ 166. (1) Als Amtstitel ist vorgesehen: „Universitätsprofessor“

1.

an Universitäten gemäß UOG 1993 und Universitäten der Künste gemäß KUOG ab dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens dieses Organisationsrechts: „Universitätsprofessor'';

2.

an Universitäten gemäß UOG je nach Verwendungsgruppe:

„Ordentlicher Universitätsprofessor'' (§ 26 UOG) oder „Universitätsprofessor'' (§ 31 UOG);

3.

an Universitäten der Künste vor dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens des KUOG: „Ordentlicher Universitätsprofessor''.

(2) Jeder Ordentliche Universitätsprofessor behält abweichend von Abs. 1 Z 1 dasDas Recht zur weiteren Führung des Amtstitels „Ordentlicherordentlicher Universitätsprofessor''“ bleibt unberührt.

(3) Emeritierte Universitäts(Hochschul)professoren sind berechtigt, ihren Amtstitel gemäß Abs. 1 oder 2 unter Voranstellung des Wortes „Emeritierter'' zu führen.

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