§ 166 BDG 1979 Amtstitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
Paragraph 166, (1) Als Amtstitel ist vorgesehen

  1. 1.Ziffer einsan Universitäten gemäß UOG 1993 und Universitäten der Künste gemäß KUOG ab dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens dieses Organisationsrechts: „Universitätsprofessor'';
  2. 2.Ziffer 2an Universitäten gemäß UOG je nach Verwendungsgruppe:„Ordentlicher Universitätsprofessor'' (§ 26 UOG) oder „Universitätsprofessor'' (§ 31 UOG);„Ordentlicher Universitätsprofessor'' (Paragraph 26, UOG) oder „Universitätsprofessor'' (Paragraph 31, UOG);
  3. 3.Ziffer 3an Universitäten der Künste vor dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens des KUOG: „Ordentlicher Universitätsprofessor''.
  4. (1)Absatz einsAls Amtstitel ist vorgesehen: „Universitätsprofessor“
  5. (2)Absatz 2Das Recht zur weiteren Führung des Amtstitels „ordentlicher Universitätsprofessor“ bleibt unberührt.
  6. (3)Absatz 3Emeritierte Universitäts(Hochschul)professoren sind berechtigt, ihren Amtstitel gemäß Abs. 1 oder 2 unter Voranstellung des Wortes „Emeritierter“ zu führen.Emeritierte Universitäts(Hochschul)professoren sind berechtigt, ihren Amtstitel gemäß Absatz eins, oder 2 unter Voranstellung des Wortes „Emeritierter“ zu führen.
  1. (2)Absatz 2Jeder Ordentliche Universitätsprofessor behält abweichend von Abs. 1 Z 1 das Recht zur Führung des Amtstitels „Ordentlicher Universitätsprofessor''.Jeder Ordentliche Universitätsprofessor behält abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, das Recht zur Führung des Amtstitels „Ordentlicher Universitätsprofessor''.
  2. (3)Absatz 3Emeritierte Universitäts(Hochschul)professoren sind berechtigt, ihren Amtstitel gemäß Abs. 1 oder 2 unter Voranstellung des Wortes „Emeritierter'' zu führen.Emeritierte Universitäts(Hochschul)professoren sind berechtigt, ihren Amtstitel gemäß Absatz eins, oder 2 unter Voranstellung des Wortes „Emeritierter'' zu führen.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.2003
Paragraph 166, (1) Als Amtstitel ist vorgesehen

  1. 1.Ziffer einsan Universitäten gemäß UOG 1993 und Universitäten der Künste gemäß KUOG ab dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens dieses Organisationsrechts: „Universitätsprofessor'';
  2. 2.Ziffer 2an Universitäten gemäß UOG je nach Verwendungsgruppe:„Ordentlicher Universitätsprofessor'' (§ 26 UOG) oder „Universitätsprofessor'' (§ 31 UOG);„Ordentlicher Universitätsprofessor'' (Paragraph 26, UOG) oder „Universitätsprofessor'' (Paragraph 31, UOG);
  3. 3.Ziffer 3an Universitäten der Künste vor dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens des KUOG: „Ordentlicher Universitätsprofessor''.
  4. (1)Absatz einsAls Amtstitel ist vorgesehen: „Universitätsprofessor“
  5. (2)Absatz 2Das Recht zur weiteren Führung des Amtstitels „ordentlicher Universitätsprofessor“ bleibt unberührt.
  6. (3)Absatz 3Emeritierte Universitäts(Hochschul)professoren sind berechtigt, ihren Amtstitel gemäß Abs. 1 oder 2 unter Voranstellung des Wortes „Emeritierter“ zu führen.Emeritierte Universitäts(Hochschul)professoren sind berechtigt, ihren Amtstitel gemäß Absatz eins, oder 2 unter Voranstellung des Wortes „Emeritierter“ zu führen.
  1. (2)Absatz 2Jeder Ordentliche Universitätsprofessor behält abweichend von Abs. 1 Z 1 das Recht zur Führung des Amtstitels „Ordentlicher Universitätsprofessor''.Jeder Ordentliche Universitätsprofessor behält abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, das Recht zur Führung des Amtstitels „Ordentlicher Universitätsprofessor''.
  2. (3)Absatz 3Emeritierte Universitäts(Hochschul)professoren sind berechtigt, ihren Amtstitel gemäß Abs. 1 oder 2 unter Voranstellung des Wortes „Emeritierter'' zu führen.Emeritierte Universitäts(Hochschul)professoren sind berechtigt, ihren Amtstitel gemäß Absatz eins, oder 2 unter Voranstellung des Wortes „Emeritierter'' zu führen.

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