§ 157 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

§ 157. (1) Universitätslehrer, die Vorgesetzte von Universitätsassistenten sind, haben die im § 186 Abs. 1 angeführten Vorgesetztenpflichten und die Verpflichtung, der Dienstbehörde das Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Sinne des § 175 Abs. 8 unverzüglich zu melden.

(2) Die Universitätslehrer haben die für die jeweiligen Universitäts(Hochschul)einrichtungenUniversitätseinrichtungen geltenden Ordnungsvorschriften einzuhalten.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.2003

§ 157. (1) Universitätslehrer, die Vorgesetzte von Universitätsassistenten sind, haben die im § 186 Abs. 1 angeführten Vorgesetztenpflichten und die Verpflichtung, der Dienstbehörde das Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Sinne des § 175 Abs. 8 unverzüglich zu melden.

(2) Die Universitätslehrer haben die für die jeweiligen Universitäts(Hochschul)einrichtungenUniversitätseinrichtungen geltenden Ordnungsvorschriften einzuhalten.

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