§ 157 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
Paragraph 157, (1) Universitätslehrer, die Vorgesetzte von Universitätsassistenten sind, haben die im Paragraph 186, Absatz eins, angeführten Vorgesetztenpflichten und die Verpflichtung, der Dienstbehörde das Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Sinne des Paragraph 175, Absatz 8, unverzüglich zu melden.

  1. (1)Absatz einsUniversitätslehrer, die Vorgesetzte von Universitätsassistenten sind, haben die im § 186 Abs. 1 angeführten Vorgesetztenpflichten und die Verpflichtung, der Dienstbehörde das Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Sinne des § 175 Abs. 8 unverzüglich zu melden.Universitätslehrer, die Vorgesetzte von Universitätsassistenten sind, haben die im Paragraph 186, Absatz eins, angeführten Vorgesetztenpflichten und die Verpflichtung, der Dienstbehörde das Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Sinne des Paragraph 175, Absatz 8, unverzüglich zu melden.
  2. (2)Absatz 2Die Universitätslehrer haben die für die jeweiligen Universitäts(Hochschul)einrichtungenUniversitätseinrichtungen geltenden Ordnungsvorschriften einzuhalten.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.2003
Paragraph 157, (1) Universitätslehrer, die Vorgesetzte von Universitätsassistenten sind, haben die im Paragraph 186, Absatz eins, angeführten Vorgesetztenpflichten und die Verpflichtung, der Dienstbehörde das Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Sinne des Paragraph 175, Absatz 8, unverzüglich zu melden.

  1. (1)Absatz einsUniversitätslehrer, die Vorgesetzte von Universitätsassistenten sind, haben die im § 186 Abs. 1 angeführten Vorgesetztenpflichten und die Verpflichtung, der Dienstbehörde das Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Sinne des § 175 Abs. 8 unverzüglich zu melden.Universitätslehrer, die Vorgesetzte von Universitätsassistenten sind, haben die im Paragraph 186, Absatz eins, angeführten Vorgesetztenpflichten und die Verpflichtung, der Dienstbehörde das Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Sinne des Paragraph 175, Absatz 8, unverzüglich zu melden.
  2. (2)Absatz 2Die Universitätslehrer haben die für die jeweiligen Universitäts(Hochschul)einrichtungenUniversitätseinrichtungen geltenden Ordnungsvorschriften einzuhalten.

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