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§ 157. (1) Universitätslehrer, die Vorgesetzte von Universitätsassistenten sind, haben die im § 186 Abs. 1 angeführten Vorgesetztenpflichten und die Verpflichtung, der Dienstbehörde das Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Sinne des § 175 Abs. 8 unverzüglich zu melden.
(2) Die Universitätslehrer haben die für die jeweiligen Universitäts(Hochschul)einrichtungenUniversitätseinrichtungen geltenden Ordnungsvorschriften einzuhalten.
§ 157. (1) Universitätslehrer, die Vorgesetzte von Universitätsassistenten sind, haben die im § 186 Abs. 1 angeführten Vorgesetztenpflichten und die Verpflichtung, der Dienstbehörde das Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Sinne des § 175 Abs. 8 unverzüglich zu melden.
(2) Die Universitätslehrer haben die für die jeweiligen Universitäts(Hochschul)einrichtungenUniversitätseinrichtungen geltenden Ordnungsvorschriften einzuhalten.