§ 142 BDG 1979 Einteilung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Paragraph 142, (1) Der Exekutivdienst umfaßt die Verwendungsgruppen E 1, E 2a, E 2b und E 2c.

  1. (1)Absatz einsDer Exekutivdienst umfaßt die Verwendungsgruppen E 1, E 2a, E 2b und E 2c.
  2. (2)Absatz 2Neben der Grundlaufbahn sind
    1. 1.Ziffer einsin der Verwendungsgruppe E 1 die Funktionsgruppen 1 bis 1112 und
    2. 2.Ziffer 2in der Verwendungsgruppe E 2a die Funktionsgruppen 1 bis 7 für hervorgehobene Verwendungen vorgesehen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.2002
Paragraph 142, (1) Der Exekutivdienst umfaßt die Verwendungsgruppen E 1, E 2a, E 2b und E 2c.

  1. (1)Absatz einsDer Exekutivdienst umfaßt die Verwendungsgruppen E 1, E 2a, E 2b und E 2c.
  2. (2)Absatz 2Neben der Grundlaufbahn sind
    1. 1.Ziffer einsin der Verwendungsgruppe E 1 die Funktionsgruppen 1 bis 1112 und
    2. 2.Ziffer 2in der Verwendungsgruppe E 2a die Funktionsgruppen 1 bis 7 für hervorgehobene Verwendungen vorgesehen.

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