§ 3 BBG

Bundesbehindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.9999

(1) Rehabilitationsträger im Sinne des § 2 sind jene Körperschaften, Anstalten und Behörden, die gesetzlich berufen sind, Leistungen der Rehabilitation in folgenden Bereichen zu erbringen:

1.

gesetzliche Unfallversicherung,

2.

gesetzliche Pensionsversicherung,

3.

gesetzliche Krankenversicherung,

4.

Arbeitsmarktförderung,

5.

Kriegsopferversorgung,

6.

Heeresversorgung,

7.

Entschädigung von Verbrechensopfern,

8.

Opferfürsorge,

9.

Behinderteneinstellung,

10.

besondere HilfeUnterstützungsfonds für behinderte Menschen (Nationalfonds)mit Behinderung,

11.

Entschädigung von Impfschäden,

12.

Tuberkulosehilfe.

(2) Zweck der Leistungen und Maßnahmen zur Rehabilitation sowie die zu fördernden Personenkreise sind durch jene Bundesgesetze bestimmt, die für die genannten Bereiche gelten.

Stand vor dem 30.06.2001

In Kraft vom 01.01.1994 bis 30.06.2001

(1) Rehabilitationsträger im Sinne des § 2 sind jene Körperschaften, Anstalten und Behörden, die gesetzlich berufen sind, Leistungen der Rehabilitation in folgenden Bereichen zu erbringen:

1.

gesetzliche Unfallversicherung,

2.

gesetzliche Pensionsversicherung,

3.

gesetzliche Krankenversicherung,

4.

Arbeitsmarktförderung,

5.

Kriegsopferversorgung,

6.

Heeresversorgung,

7.

Entschädigung von Verbrechensopfern,

8.

Opferfürsorge,

9.

Behinderteneinstellung,

10.

besondere HilfeUnterstützungsfonds für behinderte Menschen (Nationalfonds)mit Behinderung,

11.

Entschädigung von Impfschäden,

12.

Tuberkulosehilfe.

(2) Zweck der Leistungen und Maßnahmen zur Rehabilitation sowie die zu fördernden Personenkreise sind durch jene Bundesgesetze bestimmt, die für die genannten Bereiche gelten.

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