§ 9 BauV

Bauarbeiterschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2014 bis 31.12.9999

(1) Anstelle von Absturzsicherungen nach § 8 sind stabile Abgrenzungen durch Brustwehren aus Holz, Metallrohr, gespannten Seilen oder Ketten zulässig.

(2) Eine Abgrenzung ist nur auf Flächen bis 20 Grad° Neigung zulässig.

(3) Abgrenzungen sind anzuordnen

1.

bei Balkonen oder Loggien an der Zutrittsöffnung zum Balkon oder zur Loggia,

2.

in den übrigen Fällen in einem Abstand von ca. 2 m zur Absturzkante.

(4) Der Bereich zwischen Abgrenzung und Absturzkante darf nur betreten werden, wenn dies aus arbeitstechnischen Gründen erforderlich ist. In diesem Fall müssen die Arbeitnehmer entsprechend § 30 sicher angeseiltdurch geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sein.

(5) Für die Abgrenzung gelten die Regelungen des § 8 Abs. 2 und 2a betreffend Brustwehren mit der Maßgabe, daß die Brustwehren in mindestens 1,00 m und höchstens 1,20 m Höhe über den Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen anzubringen sind.

Stand vor dem 30.04.2014

In Kraft vom 01.02.2011 bis 30.04.2014

(1) Anstelle von Absturzsicherungen nach § 8 sind stabile Abgrenzungen durch Brustwehren aus Holz, Metallrohr, gespannten Seilen oder Ketten zulässig.

(2) Eine Abgrenzung ist nur auf Flächen bis 20 Grad° Neigung zulässig.

(3) Abgrenzungen sind anzuordnen

1.

bei Balkonen oder Loggien an der Zutrittsöffnung zum Balkon oder zur Loggia,

2.

in den übrigen Fällen in einem Abstand von ca. 2 m zur Absturzkante.

(4) Der Bereich zwischen Abgrenzung und Absturzkante darf nur betreten werden, wenn dies aus arbeitstechnischen Gründen erforderlich ist. In diesem Fall müssen die Arbeitnehmer entsprechend § 30 sicher angeseiltdurch geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sein.

(5) Für die Abgrenzung gelten die Regelungen des § 8 Abs. 2 und 2a betreffend Brustwehren mit der Maßgabe, daß die Brustwehren in mindestens 1,00 m und höchstens 1,20 m Höhe über den Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen anzubringen sind.

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