§ 9 BauV Abgrenzungen

Bauarbeiterschutzverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAnstelle von Absturzsicherungen nach § 8 sind stabile Abgrenzungen durch Brustwehren aus Holz, Metallrohr, gespannten Seilen oder Ketten zulässig.Anstelle von Absturzsicherungen nach Paragraph 8, sind stabile Abgrenzungen durch Brustwehren aus Holz, Metallrohr, gespannten Seilen oder Ketten zulässig.
  2. (2)Absatz 2Eine Abgrenzung ist nur auf Flächen bis 20 Grad° Neigung zulässig.
  3. (3)Absatz 3Abgrenzungen sind anzuordnen
    1. 1.Ziffer einsbei Balkonen oder Loggien an der Zutrittsöffnung zum Balkon oder zur Loggia,
    2. 2.Ziffer 2in den übrigen Fällen in einem Abstand von ca. 2 m zur Absturzkante.
  4. (4)Absatz 4Der Bereich zwischen Abgrenzung und Absturzkante darf nur betreten werden, wenn dies aus arbeitstechnischen Gründen erforderlich ist. In diesem Fall müssen die Arbeitnehmer entsprechend § 30 sicher angeseilt sein.Der Bereich zwischen Abgrenzung und Absturzkante darf nur betreten werden, wenn dies aus arbeitstechnischen Gründen erforderlich ist. In diesem Fall müssen die Arbeitnehmer entsprechend Paragraph 30, sicher angeseilt sein.
  5. (4)Absatz 4Der Bereich zwischen Abgrenzung und Absturzkante darf nur betreten werden, wenn dies aus arbeitstechnischen Gründen erforderlich ist. In diesem Fall müssen die Arbeitnehmer durch geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sein.
  6. (5)Absatz 5Für die Abgrenzung gelten die Regelungen des § 8 Abs. 2 und 2a betreffend Brustwehren mit der Maßgabe, daß die Brustwehren in mindestens 1,00 m und höchstens 1,20 m Höhe über den Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen anzubringen sind.Für die Abgrenzung gelten die Regelungen des Paragraph 8, Absatz 2 und 2a betreffend Brustwehren mit der Maßgabe, daß die Brustwehren in mindestens 1,00 m und höchstens 1,20 m Höhe über den Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen anzubringen sind.

Stand vor dem 30.04.2014

In Kraft vom 01.02.2011 bis 30.04.2014
  1. (1)Absatz einsAnstelle von Absturzsicherungen nach § 8 sind stabile Abgrenzungen durch Brustwehren aus Holz, Metallrohr, gespannten Seilen oder Ketten zulässig.Anstelle von Absturzsicherungen nach Paragraph 8, sind stabile Abgrenzungen durch Brustwehren aus Holz, Metallrohr, gespannten Seilen oder Ketten zulässig.
  2. (2)Absatz 2Eine Abgrenzung ist nur auf Flächen bis 20 Grad° Neigung zulässig.
  3. (3)Absatz 3Abgrenzungen sind anzuordnen
    1. 1.Ziffer einsbei Balkonen oder Loggien an der Zutrittsöffnung zum Balkon oder zur Loggia,
    2. 2.Ziffer 2in den übrigen Fällen in einem Abstand von ca. 2 m zur Absturzkante.
  4. (4)Absatz 4Der Bereich zwischen Abgrenzung und Absturzkante darf nur betreten werden, wenn dies aus arbeitstechnischen Gründen erforderlich ist. In diesem Fall müssen die Arbeitnehmer entsprechend § 30 sicher angeseilt sein.Der Bereich zwischen Abgrenzung und Absturzkante darf nur betreten werden, wenn dies aus arbeitstechnischen Gründen erforderlich ist. In diesem Fall müssen die Arbeitnehmer entsprechend Paragraph 30, sicher angeseilt sein.
  5. (4)Absatz 4Der Bereich zwischen Abgrenzung und Absturzkante darf nur betreten werden, wenn dies aus arbeitstechnischen Gründen erforderlich ist. In diesem Fall müssen die Arbeitnehmer durch geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sein.
  6. (5)Absatz 5Für die Abgrenzung gelten die Regelungen des § 8 Abs. 2 und 2a betreffend Brustwehren mit der Maßgabe, daß die Brustwehren in mindestens 1,00 m und höchstens 1,20 m Höhe über den Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen anzubringen sind.Für die Abgrenzung gelten die Regelungen des Paragraph 8, Absatz 2 und 2a betreffend Brustwehren mit der Maßgabe, daß die Brustwehren in mindestens 1,00 m und höchstens 1,20 m Höhe über den Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen anzubringen sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten