Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsWird im Bereich von Deponien in unter Niveau gelegenen Einrichtungen gemäß § 120 Abs. 1 gearbeitet, müssen zusätzlich zu den Maßnahmen nach §§ 120 und 122 geeignete Warneinrichtungen vorhanden sein, die ein optisches und akustisches Warnsignal geben, wenn ein Sauerstoffgehalt unter 17% vorliegt.Wird im Bereich von Deponien in unter Niveau gelegenen Einrichtungen gemäß Paragraph 120, Absatz eins, gearbeitet, müssen zusätzlich zu den Maßnahmen nach Paragraphen 120 und 122 geeignete Warneinrichtungen vorhanden sein, die ein optisches und akustisches Warnsignal geben, wenn ein Sauerstoffgehalt unter 17% vorliegt.
(2)Absatz 2In Einrichtungen nach Abs. 1 darf nur die für die Arbeitsdurchführung unbedingt notwendige Zahl von Arbeitnehmern eingesetzt werden. Ein Arbeitnehmer allein darf nicht beschäftigt sein.In Einrichtungen nach Absatz eins, darf nur die für die Arbeitsdurchführung unbedingt notwendige Zahl von Arbeitnehmern eingesetzt werden. Ein Arbeitnehmer allein darf nicht beschäftigt sein.
(3)Absatz 3Die in Einrichtungen nach Abs. 1 tätigen Arbeitnehmer sind mit geeigneten Atemschutzgeräten für die Selbstrettung auszustatten.Die in Einrichtungen nach Absatz eins, tätigen Arbeitnehmer sind mit geeigneten Atemschutzgeräten für die Selbstrettung auszustatten.
In Kraft seit 01.08.2004 bis 31.12.9999
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