§ 123 BauV

Bauarbeiterschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2004 bis 31.12.9999

18. ABSCHNITT

Besondere Bauarbeiten

Arbeiten im Bereich von Deponien

§ 123. (1) Wird im Bereich von Deponien in unter Niveau gelegenen Einrichtungen gemäß § 120 Abs. 1 gearbeitet, müssen zusätzlich zu den Maßnahmen nach §§ 120 bisund 122 geeignete Warneinrichtungen vorhanden sein, die ein optisches und akustisches Warnsignal geben, wenn ein Sauerstoffgehalt unter 17% vorliegt.

1.

ein Sauerstoffgehalt unter 17% vorliegt oder

2.

eine Konzentration von explosiblen Gasen von 50% der unteren Explosionsgrenze erreicht wird.

(2) In Einrichtungen nach Abs. 1 darf nur die für die Arbeitsdurchführung unbedingt notwendige Zahl von Arbeitnehmern eingesetzt werden. Ein Arbeitnehmer allein darf nicht beschäftigt sein.

(3) Die in Einrichtungen nach Abs. 1 tätigen Arbeitnehmer sind mit geeigneten Atemschutzgeräten für die Selbstrettung auszustatten.

Stand vor dem 31.07.2004

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.07.2004

18. ABSCHNITT

Besondere Bauarbeiten

Arbeiten im Bereich von Deponien

§ 123. (1) Wird im Bereich von Deponien in unter Niveau gelegenen Einrichtungen gemäß § 120 Abs. 1 gearbeitet, müssen zusätzlich zu den Maßnahmen nach §§ 120 bisund 122 geeignete Warneinrichtungen vorhanden sein, die ein optisches und akustisches Warnsignal geben, wenn ein Sauerstoffgehalt unter 17% vorliegt.

1.

ein Sauerstoffgehalt unter 17% vorliegt oder

2.

eine Konzentration von explosiblen Gasen von 50% der unteren Explosionsgrenze erreicht wird.

(2) In Einrichtungen nach Abs. 1 darf nur die für die Arbeitsdurchführung unbedingt notwendige Zahl von Arbeitnehmern eingesetzt werden. Ein Arbeitnehmer allein darf nicht beschäftigt sein.

(3) Die in Einrichtungen nach Abs. 1 tätigen Arbeitnehmer sind mit geeigneten Atemschutzgeräten für die Selbstrettung auszustatten.

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