Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025
(1)Absatz einsSandstrahlen ist die Bearbeitung von Oberflächen von Bauteilen, bei der Strahlmittel mit hoher Geschwindigkeit auf die Bauteile geschleudert werden.
(2)Absatz 2Strahlmittel, die einen Masseanteil von mehr als 2% Quarz enthalten, dürfen zum Strahlen nicht verwendet werden.
(3)Absatz 3Die mit den Strahlarbeiten beschäftigten Arbeitnehmer, sowie Arbeitnehmer, die der Einwirkung des Staubes ausgesetzt sind, müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzkleidung) ausgestattet sein.
In Kraft seit 01.05.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 126 BauV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 126 BauV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 126 BauV