Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025
(1)Absatz einsBei Abbrucharbeiten unter Einsatz von Maschinen, wie Bagger oder Lader, muß zum abzubrechenden Bauwerk ein waagrechter Sicherheitsabstand eingehalten werden, der
1.Ziffer einsbei Abbruch durch Einreißen mindestens das dreifache der Geschoßhöhe,
2.Ziffer 2bei den übrigen Abbruchmethoden mindestens das 1,5fache der Geschoßhöhe
beträgt.
(2)Absatz 2Wenn eine Gefährdung durch herabfallende schwere Gegenstände besteht, dürfen nur Bagger und Lader verwendet werden,
1.Ziffer einsdie mit einem stabilen Schutzdach für den Fahrersitz ausgerüstet sind, und
2.Ziffer 2deren vorderen Scheiben der Fahrerkabine mit einem Schutzgitter gesichert sind und alle Scheiben aus Sicherheitsglas bestehen.
(3)Absatz 3Hammerbohrmaschinen, Hydraulikhämmer und Bohrhämmer dürfen zu Abbrucharbeiten nur verwendet werden, wenn dadurch andere Bauteile nicht gefährlich erschüttert werden. Hammerbohrmaschinen, Hydraulikhämmer und Bohrhämmer dürfen nur von festem Boden oder standsicheren Plätzen aus betrieben werden.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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