(1) Abbruch durch Abtragen ist das schichtenweise Abbrechen von Mauerwerk, Beton oder anderen Baustoffen mittels Handwerkzeug oder Druckluftgeräten.
(2) Abbruch durch Abtragen ist nur zulässig, wenn
1. | andere Abbruchmethoden wegen Gefährdung, Beschädigung oder Erschütterung benachbarter Objekte oder Verkehrswege sowie der beabsichtigten Wiederverwendung von Baumaterialien nicht angewendet werden können, | |||||||||
2. | sichere Standplätze während aller Abbruchphasen gegeben sind, und | |||||||||
3. | das Abtragen in umgekehrter Reihenfolge wie das Errichten des Bauwerks erfolgt. |
(3) Das Entfernen von Konstruktionsteilen, wie Balken, Trägerschließen, Stiegenläufen und Wänden, darf nur stockwerksweise erfolgen. Vor dem Abtragen von Holz- oder Metallkonstruktionen sind deren Verbindungen durch die Aufsichtsperson zu untersuchen und erforderlichenfalls die Konstruktionsteile beim Abtragen abzustützen.
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