§ 114 BauV Abbruch durch Abtragen

BauV - Bauarbeiterschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
  1. (1)Absatz einsAbbruch durch Abtragen ist das schichtenweise Abbrechen von Mauerwerk, Beton oder anderen Baustoffen mittels Handwerkzeug oder Druckluftgeräten.
  2. (2)Absatz 2Abbruch durch Abtragen ist nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsandere Abbruchmethoden wegen Gefährdung, Beschädigung oder Erschütterung benachbarter Objekte oder Verkehrswege sowie der beabsichtigten Wiederverwendung von Baumaterialien nicht angewendet werden können,
    2. 2.Ziffer 2sichere Standplätze während aller Abbruchphasen gegeben sind, und
    3. 3.Ziffer 3das Abtragen in umgekehrter Reihenfolge wie das Errichten des Bauwerks erfolgt.
  3. (3)Absatz 3Das Entfernen von Konstruktionsteilen, wie Balken, Trägerschließen, Stiegenläufen und Wänden, darf nur stockwerksweise erfolgen. Vor dem Abtragen von Holz- oder Metallkonstruktionen sind deren Verbindungen durch die Aufsichtsperson zu untersuchen und erforderlichenfalls die Konstruktionsteile beim Abtragen abzustützen.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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