Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025
(1)Absatz einsAbbruch durch Abgreifen ist nur bei Bauwerken zulässig, bei denen infolge ihres Bauzustandes keine Einsturzgefahr besteht.
(2)Absatz 2Beim Abbruch durch Abgreifen müssen Bagger verwendet werden, mit denen der Greifer die abzubrechenden Bauteile in einer Höhe von mindestens 50 cm frei überschwenken kann.
(3)Absatz 3Der Bauzustand des Bauwerkes während des Abgreifvorganges ist zu überwachen.
(4)Absatz 4Während des Abgreifvorganges ist der Aufenthalt von Personen innerhalb des Gefahrenbereiches verboten.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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