§ 1 BauV

Bauarbeiterschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2011 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten aller Artauf Baustellen im Sinn des § 2 Abs. 3 dritter Satz ASchG.

(2) Bauarbeiten sind Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art, einschließlich der hiefür erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlußarbeiten. Bauarbeiten sind insbesondere auch Zimmerer-, Dachdecker-, Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Spengler-, Fliesenleger-, Estrich-, Isolierarbeiten, und Gerüstbauarbeiten, Stahlbauarbeiten, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten, Sprengarbeiten, Abbrucharbeiten sowie Fassadenreinigungsarbeiten und Rauchfangkehrerarbeiten. Als BauarbeitenFolgende Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch Erdarbeiten, wie Aufschüttungen, Auf- und Abgrabungen sowiefür die HerstellungBeschäftigung von künstlichen Hohlräumen unterhalb der Erdoberfläche.Arbeitnehmern auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Abs. 3 letzter Satz ASchG:

1.

§ 6 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3, Abs. 7 und Abs. 8,

2.

§§ 7 bis 10,

3.

§§ 48 bis 54,

3.

§§ 87 bis 93,

4.

§§ 106, 108 und 109,

5.

§ 157.

(3) Diese Verordnung ist nicht auf Arbeiten anzuwenden, die durch die Tagbauarbeitenverordnung – TAV, BGBl. II Nr. 416/2010, in der jeweils geltenden Fassung, geregelt werden.

(4) (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

Stand vor dem 31.01.2011

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.01.2011

(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten aller Artauf Baustellen im Sinn des § 2 Abs. 3 dritter Satz ASchG.

(2) Bauarbeiten sind Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art, einschließlich der hiefür erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlußarbeiten. Bauarbeiten sind insbesondere auch Zimmerer-, Dachdecker-, Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Spengler-, Fliesenleger-, Estrich-, Isolierarbeiten, und Gerüstbauarbeiten, Stahlbauarbeiten, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten, Sprengarbeiten, Abbrucharbeiten sowie Fassadenreinigungsarbeiten und Rauchfangkehrerarbeiten. Als BauarbeitenFolgende Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch Erdarbeiten, wie Aufschüttungen, Auf- und Abgrabungen sowiefür die HerstellungBeschäftigung von künstlichen Hohlräumen unterhalb der Erdoberfläche.Arbeitnehmern auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Abs. 3 letzter Satz ASchG:

1.

§ 6 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3, Abs. 7 und Abs. 8,

2.

§§ 7 bis 10,

3.

§§ 48 bis 54,

3.

§§ 87 bis 93,

4.

§§ 106, 108 und 109,

5.

§ 157.

(3) Diese Verordnung ist nicht auf Arbeiten anzuwenden, die durch die Tagbauarbeitenverordnung – TAV, BGBl. II Nr. 416/2010, in der jeweils geltenden Fassung, geregelt werden.

(4) (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

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