§ 1 BauV Geltungsbereich

Bauarbeiterschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten aller Art. (2) Bauarbeiten sind Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art, einschließlich der hiefür erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlußarbeiten. Bauarbeiten sind insbesondere auch Zimmerer-, Dachdecker-, Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Spengler-, Fliesenleger-, Estrich-, Isolierarbeiten, und Gerüstbauarbeiten, Stahlbauarbeiten, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten, Sprengarbeiten, Abbrucharbeiten sowie Fassadenreinigungsarbeiten und Rauchfangkehrerarbeiten. Als Bauarbeiten gelten auch Erdarbeiten, wie Aufschüttungen, Auf- und Abgrabungen sowie die Herstellung von künstlichen Hohlräumen unterhalb der Erdoberfläche.
  2. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Baustellen im Sinn des § 2 Abs. 3 dritter Satz ASchG.Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Baustellen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, dritter Satz ASchG.
  3. (2)Absatz 2Folgende Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Abs. 3 letzter Satz ASchG:Folgende Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz ASchG:
    1. 1.Ziffer eins§ 6 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3, Abs. 7 und Abs. 8,Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz, Absatz 3,, Absatz 7 und Absatz 8,,
    2. 2.Ziffer 2§§ 7 bis 10,Paragraphen 7 bis 10,
    3. 3.Ziffer 3§§ 48 bis 54,Paragraphen 48 bis 54,
    4. 3.Ziffer 3§§ 87 bis 93,Paragraphen 87 bis 93,
    5. 4.Ziffer 4§§ 106, 108 und 109,Paragraphen 106,, 108 und 109,
    6. 5.Ziffer 5§ 157.Paragraph 157,
  4. (3)Absatz 3Diese Verordnung ist nicht auf Arbeiten anzuwenden, die durch die Tagbauarbeitenverordnung – TAV, BGBl. II Nr. 416/2010, in der jeweils geltenden Fassung, geregelt werden.Diese Verordnung ist nicht auf Arbeiten anzuwenden, die durch die Tagbauarbeitenverordnung – TAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,, in der jeweils geltenden Fassung, geregelt werden.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,)

  5. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

Stand vor dem 31.01.2011

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.01.2011
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten aller Art. (2) Bauarbeiten sind Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art, einschließlich der hiefür erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlußarbeiten. Bauarbeiten sind insbesondere auch Zimmerer-, Dachdecker-, Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Spengler-, Fliesenleger-, Estrich-, Isolierarbeiten, und Gerüstbauarbeiten, Stahlbauarbeiten, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten, Sprengarbeiten, Abbrucharbeiten sowie Fassadenreinigungsarbeiten und Rauchfangkehrerarbeiten. Als Bauarbeiten gelten auch Erdarbeiten, wie Aufschüttungen, Auf- und Abgrabungen sowie die Herstellung von künstlichen Hohlräumen unterhalb der Erdoberfläche.
  2. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Baustellen im Sinn des § 2 Abs. 3 dritter Satz ASchG.Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Baustellen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, dritter Satz ASchG.
  3. (2)Absatz 2Folgende Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Abs. 3 letzter Satz ASchG:Folgende Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz ASchG:
    1. 1.Ziffer eins§ 6 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3, Abs. 7 und Abs. 8,Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz, Absatz 3,, Absatz 7 und Absatz 8,,
    2. 2.Ziffer 2§§ 7 bis 10,Paragraphen 7 bis 10,
    3. 3.Ziffer 3§§ 48 bis 54,Paragraphen 48 bis 54,
    4. 3.Ziffer 3§§ 87 bis 93,Paragraphen 87 bis 93,
    5. 4.Ziffer 4§§ 106, 108 und 109,Paragraphen 106,, 108 und 109,
    6. 5.Ziffer 5§ 157.Paragraph 157,
  4. (3)Absatz 3Diese Verordnung ist nicht auf Arbeiten anzuwenden, die durch die Tagbauarbeitenverordnung – TAV, BGBl. II Nr. 416/2010, in der jeweils geltenden Fassung, geregelt werden.Diese Verordnung ist nicht auf Arbeiten anzuwenden, die durch die Tagbauarbeitenverordnung – TAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,, in der jeweils geltenden Fassung, geregelt werden.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,)

  5. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

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