§ 10 BauTG 2015 § 10

BauTG 2015 - Salzburger Bautechnikgesetz 2015 – BauTG 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass im Gefahrenfall die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb der baulichen Anlage begrenzt wird.

(2) Bauteile zur Abgrenzung von Nutzungseinheiten (Wohnungen udgl), insbesondere Decken und Wände, müssen einen Feuerwiderstand aufweisen, der

1.

eine unmittelbare Gefährdung von Menschen in anderen Nutzungseinheiten ausschließt und

2.

die Brandausbreitung wirksam einschränkt.

Dabei sind Größe und Verwendungszweck der baulichen Anlage zu berücksichtigen.

(3) Bauliche Anlagen sind in Brandabschnitte zu unterteilen, wenn dies wegen ihrer Größe oder ihres Verwendungszweckes zur Sicherung der Fluchtwege und einer wirksamen Brandbekämpfung erforderlich ist. Brandabschnitte müssen eine zweckentsprechende Größe und Anordnung aufweisen und die Brandausbreitung wirksam einschränken.

(4) Räume, von welchen eine erhöhte Brandgefahr ausgeht (Heizräume, Abfallsammelräume udgl) oder in welchen besondere sicherheitsrelevante Einrichtungen (Notstromanlagen udgl) untergebracht sind, müssen als eigene Brandabschnitte ausgeführt sein. In solchen Räumen dürfen nur Materialien verwendet werden, die die Brandentstehung und -ausbreitung nicht begünstigen.

(5) Fassaden einschließlich der Dämmung, der Unterkonstruktion und der Verankerungen müssen so ausgeführt sein, dass im Brandfall ein Übergreifen des Brandes auf andere Nutzungseinheiten und eine Gefährdung der Rettungskräfte weitestgehend vermieden werden. Dabei ist insbesondere die Höhe der baulichen Anlage zu berücksichtigen.

(6) Technische Einrichtungen (Lüftungsanlagen udgl) und Hohlräume in Bauteilen (Wänden, Decken udgl) dürfen nicht zur Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen.

(7) Feuerungsanlagen und technische Einrichtungen sind in allen Teilen so anzuordnen, dass von ihnen keine Brandgefahr ausgeht.

(8) Um die Ausbreitung eines Brandes im Entstehungsstadium bekämpfen zu können, müssen ausreichende und geeignete Einrichtungen für die erste und erweiterte Löschhilfe vorhanden sein. Dabei sind die Lage, Größe und der Verwendungszweck der baulichen Anlage zu berücksichtigen. Überdies müssen geeignete Brandschutzeinrichtungen (Brandmeldeanlagen, Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen udgl) vorhanden sein, soweit dies wegen der Brandaktivierungsgefahr oder der Brandlast erforderlich ist.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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