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Sonstige Erledigungen einer Abgabenbehörde können mündlich ergehen, soweit nicht die Partei eine schriftliche Erledigung verlangt. Der Inhalt mündlicher Erledigungen -– mit Ausnahme solcher der Zollämterdes Zollamtes Österreich im Reiseverkehr und kleinen Grenzverkehr -– ist in Aktenvermerken festzuhalten.
Sonstige Erledigungen einer Abgabenbehörde können mündlich ergehen, soweit nicht die Partei eine schriftliche Erledigung verlangt. Der Inhalt mündlicher Erledigungen -– mit Ausnahme solcher der Zollämterdes Zollamtes Österreich im Reiseverkehr und kleinen Grenzverkehr -– ist in Aktenvermerken festzuhalten.