§ 100 BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Abweichend von § 98 Abs. 1 ist für Zustellungen vom Bundesminister für Finanzen oder von Finanzämtern auch der 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung) anzuwenden, wenn

1.

die Voraussetzungen für eine elektronische Zustellung über FinanzOnline nicht vorliegen oder

2.

eine elektronische Zustellung mit Zustellnachweis (§ 35 ZustG) erfolgen soll.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist eine elektronische Zustellung nur über ein Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 ZustG zulässig.

In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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