Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsAbweichend von § 98 Abs. 1 ist für Zustellungen vom Bundesminister für Finanzen oder von Finanzämtern auch der 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung) anzuwenden, wennAbweichend von Paragraph 98, Absatz eins, ist für Zustellungen vom Bundesminister für Finanzen oder von Finanzämtern auch der 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung) anzuwenden, wenn
1.Ziffer einsdie Voraussetzungen für eine elektronische Zustellung über FinanzOnline nicht vorliegen oder
2.Ziffer 2eine elektronische Zustellung mit Zustellnachweis (§ 35 ZustG) erfolgen soll.eine elektronische Zustellung mit Zustellnachweis (Paragraph 35, ZustG) erfolgen soll.
(2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 ist eine elektronische Zustellung nur über ein Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 ZustG zulässig.In den Fällen des Absatz eins, ist eine elektronische Zustellung nur über ein Zustellsystem gemäß Paragraph 28, Absatz 3, ZustG zulässig.
In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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