§ 85a BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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