Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
Paragraph 85 a,
Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (Paragraph 85,) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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