§ 90b BAO

Bundesabgabenordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt abweichend von § 90a Folgendes:

Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann Akteneinsicht (§ 90) auch im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung gestattet werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 26.03.2009 bis 31.12.2019

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt abweichend von § 90a Folgendes:

Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann Akteneinsicht (§ 90) auch im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung gestattet werden.

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