Im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren besteht Kostenpflicht
1.Ziffer einsfür alle Amtshandlungen, die auf Antrag zu einer vom Antragsteller gewünschten bestimmten Zeit vorgenommen werden;
2.Ziffer 2für besondere Überwachungsmaßnahmen im Sinn des § 155;für besondere Überwachungsmaßnahmen im Sinn des Paragraph 155 ;,
3.Ziffer 3für die zweite und jede weitere Alkoholfeststellung innerhalb eines Kalendermonats in derselben Verschlussbrennerei, wenn sie im Interesse des Inhabers der Brennerei vorgenommen wird;
4.Ziffer 4für die Vergällung von Alkohol;
5.Ziffer 5für Sachverständigengutachten und für chemische oder technische Untersuchungen von Waren anläßlich der Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Begünstigungen.
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 681/1994)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,)
In Kraft seit 14.08.2002 bis 31.12.9999
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