Ist eine Partei gehörlos oder hörbehindert, so ist erforderlichenfalls ein Dolmetscher beizustellen. § 181 gilt sinngemäß; die Gebühr für die Mühewaltung richtet sich nach § 54 Gebührenanspruchsgesetz 1975. Ist eine Partei gehörlos oder hörbehindert, so ist erforderlichenfalls ein Dolmetscher beizustellen. Paragraph 181, gilt sinngemäß; die Gebühr für die Mühewaltung richtet sich nach Paragraph 54, Gebührenanspruchsgesetz 1975.
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