§ 309a BAO

Bundesabgabenordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten:

a)

die Bezeichnung der versäumten Frist oder der versäumten mündlichen Verhandlung;

b)

die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1);

c)

die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung oder der Versäumung der mündlichen Verhandlung notwendig sind;

d)

die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 26.03.2009 bis 31.12.2013

Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten:

a)

die Bezeichnung der versäumten Frist oder der versäumten mündlichen Verhandlung;

b)

die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1);

c)

die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung oder der Versäumung der mündlichen Verhandlung notwendig sind;

d)

die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.

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