Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Einhebung und zwangsweise Einbringung der von Verwaltungsgerichten mit Beschluss festgesetzten Nebenansprüche obliegt der vom Verwaltungsgericht bestimmten Abgabenbehörde.
(2)Absatz 2Für solche Beschlüsse gelten die §§ 293, 303, 304 und 307 sinngemäß. Solche Maßnahmen obliegen dem Verwaltungsgericht.Für solche Beschlüsse gelten die Paragraphen 293,, 303, 304 und 307 sinngemäß. Solche Maßnahmen obliegen dem Verwaltungsgericht.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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