Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDie Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:
a)Litera adie Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;
b)Litera bdie Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;
c)Litera cdie Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des Paragraph 284, Absatz eins, notwendig sind.
(2)Absatz 2Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.Die Frist des Paragraph 284, Absatz 2, wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (Paragraph 85, Absatz 2,) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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