Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsWegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (Paragraph 97,) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(3)Absatz 3Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Absatz 2,) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(4)Absatz 4Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
(5)Absatz 5Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.
(6)Absatz 6Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.
(7)Absatz 7Sinngemäß sind anzuwenden:
a)Litera a§ 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),Paragraph 256, Absatz eins und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
b)Litera b§ 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),Paragraph 260, Absatz eins, Litera a, (Unzulässigkeit),
d)Litera d§ 266 (Vorlage der Akten),Paragraph 266, (Vorlage der Akten),
e)Litera e§ 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),Paragraph 268, (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
f)Litera f§ 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),Paragraph 269, (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
g)Litera g§§ 272 bis 277 (Verfahren),Paragraphen 272 bis 277 (Verfahren),
h)Litera h§ 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).Paragraph 280, (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).
In Kraft seit 30.12.2014 bis 31.12.9999
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