c)Litera cin der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oderin der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) oder
d)Litera dwenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oderwenn ein Bescheid gemäß Paragraph 253, an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des späteren Bescheides, oder
e)Litera e im Vorlagebericht (§ 265 Abs. 3), oder im Vorlagebericht (Paragraph 265, Absatz 3,), oder
2.Ziffer 2wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
Wird ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen, hat die Partei im Sinn des § 265 Abs. 5 das Recht, binnen zwei Wochen ab Kenntnis der Zurücknahme einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen, wenn sie auf die Antragstellung nicht bereits verzichtet hat.Wird ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen, hat die Partei im Sinn des Paragraph 265, Absatz 5, das Recht, binnen zwei Wochen ab Kenntnis der Zurücknahme einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen, wenn sie auf die Antragstellung nicht bereits verzichtet hat.
(1a)Absatz eins aDas Verwaltungsgericht kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Über das Absehen von einer beantragten mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht mit gesondertem Beschluss abzusprechen (§ 244). Die Parteien haben das Recht, binnen einer über Antrag verlängerbaren Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des Beschlusses ihr bisheriges Vorbringen zu ergänzen.Das Verwaltungsgericht kann ungeachtet eines Antrages (Absatz eins,) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389, entgegenstehen. Über das Absehen von einer beantragten mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht mit gesondertem Beschluss abzusprechen (Paragraph 244,). Die Parteien haben das Recht, binnen einer über Antrag verlängerbaren Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des Beschlusses ihr bisheriges Vorbringen zu ergänzen.
(2)Absatz 2Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Senat, so hat eine mündliche Verhandlung weiters stattzufinden,
1.Ziffer einswenn es der Senatsvorsitzende für erforderlich hält oder
2.Ziffer 2wenn es der Senat auf Antrag eines Mitglieds beschließt.
(3)Absatz 3Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die BeschwerdeDer Senat kann ungeachtet eines Antrages (Absatz eins, Ziffer eins,) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde
1.Ziffer einsals unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (Paragraph 260,),
2.Ziffer 2als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist oderals zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandslos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären ist oder
3.Ziffer 3wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (§ 278).wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (Paragraph 278,).
(4)Absatz 4Der Senatsvorsitzende hat den Ort und den Zeitpunkt der Verhandlung zu bestimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind die Parteien mit dem Beifügen vorzuladen, dass ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht.
(5)Absatz 5Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Absatz eins, eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 273, Absatz eins,, Paragraph 275 und Paragraph 277, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.2026
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