Begründung: Die Beschwerde bekämpft einen Berufungsbescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. vom 25. Oktober 1982, womit die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1980 des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien vom 13. April 1982 als unbegründet abgewiesen wurde. In der Beschwerde ist dargelegt, daß dem Beschwerdeführer am 17. November 1982 ein gemäß §295 Abs1 BAO geänderter Einkommensteuerbescheid 1980 (vom 15. November 1982) zugestellt wurde. Wi... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §274BAO §295 Abs1VfGG §19 Abs3 Z2 lita
Rechtssatz: VerfGG 1953; Berufungsentscheidung bei nachheriger Ersetzung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß §295 Abs1 BAO kein tauglicher Beschwerdegegenstand mehr Entscheidungstexte B 631/82 Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.1983 B 631/8... mehr lesen...