Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsZu den Verhandlungen des Senates kann ein Schriftführer beigezogen werden.
(2)Absatz 2An der Verhandlung, Beratung und Abstimmung über die Beschwerde haben alle Mitglieder des Senates teilzunehmen.
(3)Absatz 3Ein Mitglied des Senates, bei dem einer der im § 76 Abs. 1 aufgezählten Befangenheitsgründe zutrifft, hat hievon dem Senatsvorsitzenden Mitteilung zu machen.Ein Mitglied des Senates, bei dem einer der im Paragraph 76, Absatz eins, aufgezählten Befangenheitsgründe zutrifft, hat hievon dem Senatsvorsitzenden Mitteilung zu machen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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