§ 274 BAO

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÜber die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
    1. 1.Ziffer einswenn es beantragt wird
      1. a)Litera ain der Beschwerde,
      2. b)Litera bim Vorlageantrag (§ 264),im Vorlageantrag (Paragraph 264,),
      3. c)Litera cin der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oderin der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) oder
      4. d)Litera dwenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oderwenn ein Bescheid gemäß Paragraph 253, an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des späteren Bescheides, oder
    2. 2.Ziffer 2wennWenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
  2. (2)Absatz 2Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Senat, so hat eine mündliche Verhandlung weiters stattzufinden,
    1. 1.Ziffer einswenn es der Senatsvorsitzende für erforderlich hält oder
    2. 2.Ziffer 2wenn es der Senat auf Antrag eines Mitglieds beschließt.
  3. (3)Absatz 3Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die BeschwerdeDer Senat kann ungeachtet eines Antrages (Absatz eins, Ziffer eins,) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde
    1. 1.Ziffer einsals unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (Paragraph 260,),
    2. 2.Ziffer 2als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist oderals zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandslos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären ist oder
    3. 3.Ziffer 3wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (§ 278).wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (Paragraph 278,).
  4. (4)Absatz 4Der Senatsvorsitzende hat den Ort und den Zeitpunkt der Verhandlung zu bestimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind die Parteien mit dem Beifügen vorzuladen, dass ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht.
  5. (5)Absatz 5Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Absatz eins, eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 273, Absatz eins,, Paragraph 275 und Paragraph 277, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.

Stand vor dem 28.02.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.02.2014
  1. (1)Absatz einsÜber die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
    1. 1.Ziffer einswenn es beantragt wird
      1. a)Litera ain der Beschwerde,
      2. b)Litera bim Vorlageantrag (§ 264),im Vorlageantrag (Paragraph 264,),
      3. c)Litera cin der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oderin der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) oder
      4. d)Litera dwenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oderwenn ein Bescheid gemäß Paragraph 253, an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des späteren Bescheides, oder
    2. 2.Ziffer 2wennWenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
  2. (2)Absatz 2Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Senat, so hat eine mündliche Verhandlung weiters stattzufinden,
    1. 1.Ziffer einswenn es der Senatsvorsitzende für erforderlich hält oder
    2. 2.Ziffer 2wenn es der Senat auf Antrag eines Mitglieds beschließt.
  3. (3)Absatz 3Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die BeschwerdeDer Senat kann ungeachtet eines Antrages (Absatz eins, Ziffer eins,) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde
    1. 1.Ziffer einsals unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (Paragraph 260,),
    2. 2.Ziffer 2als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist oderals zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandslos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären ist oder
    3. 3.Ziffer 3wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (§ 278).wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (Paragraph 278,).
  4. (4)Absatz 4Der Senatsvorsitzende hat den Ort und den Zeitpunkt der Verhandlung zu bestimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind die Parteien mit dem Beifügen vorzuladen, dass ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht.
  5. (5)Absatz 5Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Absatz eins, eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 273, Absatz eins,, Paragraph 275 und Paragraph 277, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.

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