§ 258 BAO

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Beitritt ist bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich zu erklären. Die Abgabenbehörde hat die Beitrittserklärung der Vorlage der Berufung (§ 276 Abs. 6) anzuschließen oder, falls diese schon vorgelegt ist, nachträglich vorzulegen.Der Beitritt ist bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich zu erklären. Die Abgabenbehörde hat die Beitrittserklärung der Vorlage der Berufung (Paragraph 276, Absatz 6,) anzuschließen oder, falls diese schon vorgelegt ist, nachträglich vorzulegen.
  2. (1)Absatz einsDer Beitritt ist bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu erklären.
  3. (2)Absatz 2Die im Abgabenbehörde (Abs. 1 bezeichnete Abgabenbehörde) hat eine Beitrittserklärung durch Bescheid zurückzuweisen,Die im Abgabenbehörde (Absatz eins, bezeichnete Abgabenbehörde) hat eine Beitrittserklärung durch Bescheid zurückzuweisen,
    1. a)Litera awenn im Zeitpunkt des Einlangens der Beitrittserklärung die Entscheidung über die BerufungBescheidbeschwerde bereits rechtskräftig ist,
    2. b)Litera bwenn sie von jemandem abgegeben wurde, der zum Beitritt nicht befugt ist. In diesem Fall darf die Berufungsentscheidungdas Erkenntnis (§ 279) erst nach Rechtskraft des Zurückweisungsbescheides ergehen.wenn sie von jemandem abgegeben wurde, der zum Beitritt nicht befugt ist. In diesem Fall darf das Erkenntnis (Paragraph 279,) erst nach Rechtskraft des Zurückweisungsbescheides ergehen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 21.08.2003 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDer Beitritt ist bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich zu erklären. Die Abgabenbehörde hat die Beitrittserklärung der Vorlage der Berufung (§ 276 Abs. 6) anzuschließen oder, falls diese schon vorgelegt ist, nachträglich vorzulegen.Der Beitritt ist bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich zu erklären. Die Abgabenbehörde hat die Beitrittserklärung der Vorlage der Berufung (Paragraph 276, Absatz 6,) anzuschließen oder, falls diese schon vorgelegt ist, nachträglich vorzulegen.
  2. (1)Absatz einsDer Beitritt ist bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu erklären.
  3. (2)Absatz 2Die im Abgabenbehörde (Abs. 1 bezeichnete Abgabenbehörde) hat eine Beitrittserklärung durch Bescheid zurückzuweisen,Die im Abgabenbehörde (Absatz eins, bezeichnete Abgabenbehörde) hat eine Beitrittserklärung durch Bescheid zurückzuweisen,
    1. a)Litera awenn im Zeitpunkt des Einlangens der Beitrittserklärung die Entscheidung über die BerufungBescheidbeschwerde bereits rechtskräftig ist,
    2. b)Litera bwenn sie von jemandem abgegeben wurde, der zum Beitritt nicht befugt ist. In diesem Fall darf die Berufungsentscheidungdas Erkenntnis (§ 279) erst nach Rechtskraft des Zurückweisungsbescheides ergehen.wenn sie von jemandem abgegeben wurde, der zum Beitritt nicht befugt ist. In diesem Fall darf das Erkenntnis (Paragraph 279,) erst nach Rechtskraft des Zurückweisungsbescheides ergehen.

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