Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Der Beitritt ist bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu erklären. Die Abgabenbehörde hat die Beitrittserklärung der Vorlage der Berufung (§ 276 Abs. 6) anzuschließen oder, falls diese schon vorgelegt ist, nachträglich vorzulegen.
(2) Die im Abgabenbehörde (Abs. 1 bezeichnete Abgabenbehörde) hat eine Beitrittserklärung durch Bescheid zurückzuweisen,
a) | wenn im Zeitpunkt des Einlangens der Beitrittserklärung die Entscheidung über die | |||||||||
b) | wenn sie von jemandem abgegeben wurde, der zum Beitritt nicht befugt ist. In diesem Fall darf |
(1) Der Beitritt ist bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu erklären. Die Abgabenbehörde hat die Beitrittserklärung der Vorlage der Berufung (§ 276 Abs. 6) anzuschließen oder, falls diese schon vorgelegt ist, nachträglich vorzulegen.
(2) Die im Abgabenbehörde (Abs. 1 bezeichnete Abgabenbehörde) hat eine Beitrittserklärung durch Bescheid zurückzuweisen,
a) | wenn im Zeitpunkt des Einlangens der Beitrittserklärung die Entscheidung über die | |||||||||
b) | wenn sie von jemandem abgegeben wurde, der zum Beitritt nicht befugt ist. In diesem Fall darf |