Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsSachliche Haftungen, die nach Abgabenvorschriften an beweglichen Sachen bestehen, werden durch Erlassung eines die Beschlagnahme der haftenden Sachen aussprechenden Bescheides geltend gemacht. Die §§ 248, 249 Abs. 2 und § 281 Abs. 2 gelten sinngemäß.Sachliche Haftungen, die nach Abgabenvorschriften an beweglichen Sachen bestehen, werden durch Erlassung eines die Beschlagnahme der haftenden Sachen aussprechenden Bescheides geltend gemacht. Die Paragraphen 248,, 249 Absatz 2 und Paragraph 281, Absatz 2, gelten sinngemäß.
(2)Absatz 2In Abgabenvorschriften vorgesehene sachliche Haftungen unbeweglicher Sachen sind nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung geltend zu machen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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