§ 223 BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Wer Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, die Sicherheit oder einen Teil davon durch eine andere den Vorschriften des § 222 entsprechende Sicherheit zu ersetzen.

(2) Wird eine Sicherheit unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder es ist eine anderweitige Sicherheit zu leisten.

In Kraft seit 01.01.1962 bis 31.12.9999
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