Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsWer Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, die Sicherheit oder einen Teil davon durch eine andere den Vorschriften des § 222 entsprechende Sicherheit zu ersetzen.Wer Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, die Sicherheit oder einen Teil davon durch eine andere den Vorschriften des Paragraph 222, entsprechende Sicherheit zu ersetzen.
(2)Absatz 2Wird eine Sicherheit unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder es ist eine anderweitige Sicherheit zu leisten.
In Kraft seit 01.01.1962 bis 31.12.9999
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