§ 229a BAO

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.01.2010 bis 31.12.9999

(1) Das Finanzamt (Abs. 3) hat auf Antrag des Abgabepflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe des Rückstandes (Abs. 2) auszustellen (Rückstandsbescheinigung).

(2) Die Bescheinigung hat zu enthalten:

a)

den beim Finanzamt vollstreckbar aushaftenden Rückstand,

b)

einschließlich jener Beträge, deren Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist,

c)

ausschließlich jener Beträge, deren Einbringung, außer in den Fällen des § 230 Abs. 1, gehemmt ist.

(3) Die Ausstellung der Bescheinigung obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der Abgaben vom EinkommenEinkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Abgabepflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, das für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) zuständig ist.

Stand vor dem 13.01.2010

In Kraft vom 26.03.2009 bis 13.01.2010

(1) Das Finanzamt (Abs. 3) hat auf Antrag des Abgabepflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe des Rückstandes (Abs. 2) auszustellen (Rückstandsbescheinigung).

(2) Die Bescheinigung hat zu enthalten:

a)

den beim Finanzamt vollstreckbar aushaftenden Rückstand,

b)

einschließlich jener Beträge, deren Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist,

c)

ausschließlich jener Beträge, deren Einbringung, außer in den Fällen des § 230 Abs. 1, gehemmt ist.

(3) Die Ausstellung der Bescheinigung obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der Abgaben vom EinkommenEinkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Abgabepflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, das für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) zuständig ist.

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