Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsWenn die Abgabenbehörde das persönliche Erscheinen des Zeugen nicht für erforderlich erachtet, kann die Aussage des Zeugen auch schriftlich eingeholt und abgegeben werden.
(2)Absatz 2Einem Zeugen, der einer Vorladung (§ 91) ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet oder seinen Verpflichtungen gemäß § 172 ohne Rechtfertigung nicht nachkommt, kann, abgesehen von Zwangsstrafen, die Verpflichtung zum Ersatz aller durch seine Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten bescheidmäßig auferlegt werden. Durch die Verletzung einer Zeugenpflicht geht der Anspruch auf Zeugengebühren (§ 176) verloren; dies gilt nicht, wenn die Pflichtverletzung entschuldbar oder geringfügig ist.Einem Zeugen, der einer Vorladung (Paragraph 91,) ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet oder seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 172, ohne Rechtfertigung nicht nachkommt, kann, abgesehen von Zwangsstrafen, die Verpflichtung zum Ersatz aller durch seine Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten bescheidmäßig auferlegt werden. Durch die Verletzung einer Zeugenpflicht geht der Anspruch auf Zeugengebühren (Paragraph 176,) verloren; dies gilt nicht, wenn die Pflichtverletzung entschuldbar oder geringfügig ist.
In Kraft seit 19.04.1980 bis 31.12.9999
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