Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.04.2025
Paragraph 170,
Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden
1.Ziffer einsPersonen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder die zur Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;
2.Ziffer 2Geistliche darüber, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit zur Kenntnis gelangt ist;
3.Ziffer 3Organe des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften, wenn sie durch ihre Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht entbunden sind.
In Kraft seit 01.01.1962 bis 31.12.9999
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