Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden
a)Litera awenn er ein Angehöriger (§ 25) des Abgabepflichtigen ist;wenn er ein Angehöriger (Paragraph 25,) des Abgabepflichtigen ist;
b)Litera büber Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, seinen Angehörigen (§ 25), einer mit seiner Obsorge betrauten Person, seinem gesetzlichen Vertreter oder einer Person unter seiner gesetzlichen Vertretung die Gefahr einer strafgerichtlichen, finanzstrafbehördlichen oder sonstigen abgabenstrafbehördlichen Verfolgung zuziehen würde;über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, seinen Angehörigen (Paragraph 25,), einer mit seiner Obsorge betrauten Person, seinem gesetzlichen Vertreter oder einer Person unter seiner gesetzlichen Vertretung die Gefahr einer strafgerichtlichen, finanzstrafbehördlichen oder sonstigen abgabenstrafbehördlichen Verfolgung zuziehen würde;
c)Litera cüber Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren.
(2)Absatz 2Die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen und ihre Angestellten können die Zeugenaussage auch darüber verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Partei über diese zur Kenntnis gelangt ist.
(3)Absatz 3Will ein Zeuge die Aussage verweigern, so hat er die Gründe seiner Weigerung glaubhaft zu machen.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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